Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
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14. Für jedes verliehene Feld mit Ausnahme des Finderfeldes ist, ausser den etwa an die Regierung oder den eingeborenen Häuptling zu zahlenden Gebühren und Abgaben, jährlich eine Abgabe von 240 Mark im Voraus an die Kolonialgesellschaft und zwar ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob mit dem Abbau bereits begonnen ist oder nicht. Säumig­keit in der Zahlung dieser Abgabe hat das Verlöschen der Verleihung zur Folge.

15. Für die in Betrieb genommenen Felder mit Ausnahme des Finder­feldes steht der Kolonialgesellschaft das Recht zu, stau der jährlichen Abgabe von 240 Mark die Zahlung von Z 1 /* Prozent des Bruttowerts der jährlichen Förderung nach dem durch die Bücher oder anderweit nach­gewiesenen Betrage zu verlangen. In diesem Falle ist der Abbauberech­tigte bei Vermeidung des Verlustes seiner Berechtigung verpflichtet, der Kolonialgesellschaft einen wahrheitsgetreuen Nachweis über den Brutto­wert der jährlichen Förderung zu geben, auch auf Verlangen der Kolonial­gesellschaft zu gestatten, dass ein Bevollmächtigter derselben Einsicht von den Büchern nimmt.

16. Der Beliehene kann das Abbaurecht auf andere Personen oder Ge­sellschaften übertragen. Diese Übertragung wird jedoch erst wirksam, wenn der neue Erwerber durch eine der Kolonialgesellschaft abzugebende ausdrückliche Erklärung die Erfüllung der dem Beliehenen gegen die Ko­lonialgesellschaft obliegenden Verpflichtungen übernommen hat. Die Über­tragung an aussländische Gesellschaften bedarf ausserdem der Genehmi­gung der Kolonialgesellschaft.

17. Streitigkeiten zwischen der Kolonialgesellschaft und den Schürf­oder Abbauberechtigten sollen in der Weise geschlichtet werden, dass die Kaiserliche Bergbehörde, wenn sie nicht schon nach § 54 Absatz 2 der Bergverordnung vom 15. August 1889 zur Entscheidung berufen ist, um Fällung eines Schiedsspruchs angegangen wird. Sollte die Bergbehörde die Übernahme des Schiedsrichteramtes ablehnen, so ernennt jeder der streitenden Teile eine gleiche Zahl von Schiedsrichtern, jedoch nicht mehr als je drei, welche mit einem von ihnen zu wählenden Obmann ein Schieds­gericht bilden und den Schiedsspruch fällen.

14. Bergregulativ der GesellschaftSouth African Terri=

tories Limited.

Vom 15. November 1901.

Die South African Territories Limited im Nachfolgenden die Ge­sellschaft genannt erklärt hierdurch für den Umfang der im deutsch­südwestafrikanischen Schutzgebiet belegenen Stammesgebiete der Bondel­zwart, Veldschoendrager und Zwartmodder Hottentotten, innerhalb welcher ihr in Gemässheit der Vereinbarung mit der Kaiserlichen Regierung vom