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14. Für jedes verliehene Feld — mit Ausnahme des Finderfeldes — ist, ausser den etwa an die Regierung oder den eingeborenen Häuptling zu zahlenden Gebühren und Abgaben, jährlich eine Abgabe von 240 Mark im Voraus an die Kolonialgesellschaft und zwar ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob mit dem Abbau bereits begonnen ist oder nicht. Säumigkeit in der Zahlung dieser Abgabe hat das Verlöschen der Verleihung zur Folge.
15. Für die in Betrieb genommenen Felder — mit Ausnahme des Finderfeldes — steht der Kolonialgesellschaft das Recht zu, stau der jährlichen Abgabe von 240 Mark die Zahlung von Z 1 /* Prozent des Bruttowerts der jährlichen Förderung nach dem durch die Bücher oder anderweit nachgewiesenen Betrage zu verlangen. In diesem Falle ist der Abbauberechtigte bei Vermeidung des Verlustes seiner Berechtigung verpflichtet, der Kolonialgesellschaft einen wahrheitsgetreuen Nachweis über den Bruttowert der jährlichen Förderung zu geben, auch auf Verlangen der Kolonialgesellschaft zu gestatten, dass ein Bevollmächtigter derselben Einsicht von den Büchern nimmt.
16. Der Beliehene kann das Abbaurecht auf andere Personen oder Gesellschaften übertragen. Diese Übertragung wird jedoch erst wirksam, wenn der neue Erwerber durch eine der Kolonialgesellschaft abzugebende ausdrückliche Erklärung die Erfüllung der dem Beliehenen gegen die Kolonialgesellschaft obliegenden Verpflichtungen übernommen hat. Die Übertragung an aussländische Gesellschaften bedarf ausserdem der Genehmigung der Kolonialgesellschaft.
17. Streitigkeiten zwischen der Kolonialgesellschaft und den Schürfoder Abbauberechtigten sollen in der Weise geschlichtet werden, dass die Kaiserliche Bergbehörde, wenn sie nicht schon nach § 54 Absatz 2 der Bergverordnung vom 15. August 1889 zur Entscheidung berufen ist, um Fällung eines Schiedsspruchs angegangen wird. Sollte die Bergbehörde die Übernahme des Schiedsrichteramtes ablehnen, so ernennt jeder der streitenden Teile eine gleiche Zahl von Schiedsrichtern, jedoch nicht mehr als je drei, welche mit einem von ihnen zu wählenden Obmann ein Schiedsgericht bilden und den Schiedsspruch fällen.
14. Bergregulativ der Gesellschaft „South African Terri=
tories Limited“.
Vom 15. November 1901.
Die South African Territories Limited — im Nachfolgenden die Gesellschaft genannt — erklärt hierdurch für den Umfang der im deutschsüdwestafrikanischen Schutzgebiet belegenen Stammesgebiete der Bondelzwart, Veldschoendrager und Zwartmodder Hottentotten, innerhalb welcher ihr in Gemässheit der Vereinbarung mit der Kaiserlichen Regierung vom