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Teil 2 (1906)
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Anmeldende, welche nicht in dem Schutzgebiete ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen für das Verfahren einen im Schutzgebiete sich aufhaltenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde namhaft machen.

Windhuk, den 1. Februar 1898.

Der stellvertretende Kaiserliche Landeshauptmann.

(L. S.) (gez.) v. Lindequist, Regierungsrat.

13. Das erste Schürfgebiet in Südwestafrika.

(Kolonialzeitung 1898 Nr. 36.)

Das erste Schürfgebiet ist in Südwestafrika von der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südw r estafrika dem allgemeinen Wettbewerbe er­öffnet worden. Die Gesellschaft hat nämlich in einem Teile von Südwest­afrika, dem ehemals Jan Jonkerschen, dem des Piet Haibib, und dem Hereroland, besondere Berggerechtsame, welche ihr durch die Bergver­ordnung vom Jahre 1889 zuerkannt sind. Sie hatte früher nur mit grösse­ren Unternehmern Abmachungen über Schürfberechtigungen getroffen, aber neuerdings sind an sie von den verschiedensten Seiten Aufforderungen ergangen, so dass sie sich entschlossen hat, das erste allgemeine Schürf­gebiet zu eröffnen.

Die wesentlichen Bestimmungen der dem Generalbevollmächtigten erteilten Instruktion, für welche eine spätere Abänderuno nach dem Er­messen der Gesellschaft mit Rücksicht auf die demnächst zu machenden Erfahrungen selbstverständlich Vorbehalten bleibt, lauten, wie folgt:

Für solche Plätze oder Bezirke, w-elche zu den in den §§ 54, 55 und 56 der Bergverordnung vom 15. August 1889 erwähnten Teilen des südw^estafrikanischen Schutzgebietes gehören und über welche nicht bereits anderweitig verfügt ist, können

Schürferlaubnisse

durch den Generalbevollmächtigten der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südw r estafrika bis auf weiteres unter den nachstehenden Bedingungen ver­liehen werden.

1. Die Schürferlaubnis wird in der Regel auf die Dauer von sechs Monaten mit dem Vorbehalt einer Verlängerung von sechs zu sechs Mo­naten erteilt.

2. Der Betrag der Schürfgebühr ist im einzelnen Falle zu verein­baren; sie soll jedoch mindestens zehn Mark für den Monat betragen und ist bei Vermeidung des Erlöschens der Schürferlaubnis jedesmal für sechs Monate im Voraus zu entrichten. Eine höhere Schürfgebühr ist insbeson­dere dann zu vereinbaren, wenn das Schürfgebiet nach Lage, Umfang und geologischer Beschaffenheit besonders günstige Aussichten darbietet.

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