Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
146
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tards von Rehoboth sov ie in dem in dem südwestafrikanischen Schutz­gebiet belegenen Gebietsteile der Bastards von Rietfontein (Vilandei) vor dem Erlasse der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars vom 19. April 1886 bezw. vom 1. April 1890 auf die Aufsuchung und Ge­winnung von Mineralien der im § 1 der Verordnung vom 15. August 1889 bezeichneten Art bezügliche Gerechtsame rechtsgültig erworben zu haben glauben, werden aufgefordert, diese Gerechtsame spätestens bis zum 1. Januar 1897, vormittags 9 Uhr, bei der Kaiserlichen Bergbehörde des südwestafrikanischen Schutzgebiets in Windhuk anzumelden.

Die Versäumung der Anmeldung hat den Verlust der Gerechtsame zur Folge.

Anmeldende, welche nicht in dem Schutzgebiete ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen für das Verfahren einen im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde nam­haft machen.

Windhuk, den 1. September 1896.

Der Kaiserliche Landeshauptmann.

(L. S.) (gez.) L e u t w e i n , Major.

12. Aufgebot des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Deutsch=Südwestafrika, betreffend Bergrechte im Jan Jonker=Gebiete.

(Kolonialgesetzgebung Bd. 3 S. 22.)

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 6. September 1892 wird fol­gendes Aufgebot von Amtswegen erlassen:

Diejenigen Personen, welche in den Gebieten des früheren Stam­mes der Jan Jonker-Hottentotten, in allen anderen südlich des Swakop- flusses gelegenen und in den bisherigen Aufgebotsverfahren nicht berücksichtigten Gebieten, ferner nördlich des Swakopflusses in dem Stammesgebiete der Hereros und in den westlich davon liegenden Hottentottengebieten, insonderheit in den Gebietsteilen der Zwartbooi-Hottentotten und der Hottentotten von Zessfontein vor dem Erlass der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars vom 19. April 1886 bezw. vom 1. April 1890 auf die Aufsuchung und Gewinnung von Mine­ralien der im § 1 der Verordnung vom 15. August 1889 bezeichneten Art bezügliche Gerechtsame rechtsgültig erworben zu haben glauben, werden aufgefordert, diese Gerechtsame spätestens bis zum 1. Juli 1898, vormittags 9 Uhr, bei der Kaiserlichen Bergbehörde des südwestafrika­nischen Schutzgebiets in Windhuk anzumelden.

Die Versäumung der Anmeldung hat den Verlust der Gerechtsame zur Folge.