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spätestens bis zum 1. April 1893, vormittags 9 Uhr, bei der Kaiserlichen Bergbehörde des südwestafrikanischen Schutzgebiets in Windhuk anzumelden.
Die Versäumung der Anmeldung hat den Verlust der Gerechtsame zur Folge.
Anmeldende, welche nicht in dem Schutzgebiete ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen für das Verfahren einen im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde namhaft machen.
Windhuk, den 25. November 1892.
Der stellvertretende Kaiserliche Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet, v. Francois.
10. Bekanntmachung betreffend Bergwerksgerechtsame im
südwestafrikanischen Schutzgebiet.
(Kolonialgesetzgebung Bd. 2 S. 13.)
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 6. September 1892 verfüge ich hiermit:
Bergwerksgerechtsame in den Gebieten der Bondelzwarts, der Veldschoendrager und von Zwartmodder (Keetmanshoop), welche nicht bereits von der Kaiserlichen Regierung anerkannt oder bis heute Vormittag 9 Uhr bei der hiesigen Bergbehörde zur Prüfung angemeldet sind werden hiermit für ungültig erklärt.
Windhuk, den 1. April 1893.
Der Kaiserliche Kommissar a. i. für das südwestafrikanische Schutzgebiet.
(L. S.) (gez.) v. Francois, Hauptmann.
11. Aufgebot des Kaiserlichen Landeshauptmanns betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiete.
(Kolonialgesetzgebung Bd. 2 S. 269.)
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 6. September 1892 wird folgendes Aufgebot in Verbindung mit dem Anträge des Herrn C. Weiss von Amtswegen erlassen:
Diejenigen, welche in den Gebieten der Kapitäne Paul Frederiks von Bethanien, Christian Goliath von Berseba, Hendrik Witboi von Gibeon, Simon Köpper von Gokhas, des roten Volkes von Hoachanas, des früheren Stammes der Khauas-Hottentotten von Gobabis, der Bas-
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Hesse, Die Landfrage in Südwestafrika. II.