Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
140
Einzelbild herunterladen
 

1-40

Schlussbestimmung.

§ 57.

Die Verordnung vom 25. März 1888, betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutz­gebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 115), wird aufgehoben.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. Die zur Ausführung derselben er­forderlichen Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei­gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 15. August 1889.

(L. S.) W i 1 h e 1 m.

Fürst v. Bismarck.

5. Verordnung betreffend Beschwerden gegen Entschei=

düngen der Bergbehörde.

Die im § 50 der Kaiserlichen Verordnung vom 5. August 1889 be­treffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vor­gesehenen Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde müssen binnen sechs Monaten vom Tage, an welchem die Entscheidung zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist, bei dem Kaiserlichen Kommis­sariat schriftlich angebracht werden, widrigenfalls das Besclnverderecht erlischt.

Otjimbingwe, den 14. Juli 1890.

Der Kaiserliche Kommissar.

In Vertretung:

N e 1 s.

6. Verordnung betreffend das Bergwesen im südwestafrika=

nischen Schutzgebiet.

Vom 6. September 1892.

(Reichs-Gesetzblatt S. 789.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen auf Grund der §§ 1 und 3 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für das südwestafrikanische Schutzgebiet zur Ergänzung der das Bergwesen betreffenden Verordnung vom 15. August 1889 (Reichs-Gesetz­blatt S. 179) im Namen des Reichs, was folgt: