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Schlussbestimmung.
§ 57.
Die Verordnung vom 25. März 1888, betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 115), wird aufgehoben.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlichen Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. August 1889.
(L. S.) W i 1 h e 1 m.
Fürst v. Bismarck.
5. Verordnung betreffend Beschwerden gegen Entschei=
düngen der Bergbehörde.
Die im § 50 der Kaiserlichen Verordnung vom 5. August 1889 betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vorgesehenen Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde müssen binnen sechs Monaten vom Tage, an welchem die Entscheidung zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist, bei dem Kaiserlichen Kommissariat schriftlich angebracht werden, widrigenfalls das Besclnverderecht erlischt.
Otjimbingwe, den 14. Juli 1890.
Der Kaiserliche Kommissar.
In Vertretung:
N e 1 s.
6. Verordnung betreffend das Bergwesen im südwestafrika=
nischen Schutzgebiet.
Vom 6. September 1892.
(Reichs-Gesetzblatt S. 789.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen auf Grund der §§ 1 und 3 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für das südwestafrikanische Schutzgebiet zur Ergänzung der das Bergwesen betreffenden Verordnung vom 15. August 1889 (Reichs-Gesetzblatt S. 179) im Namen des Reichs, was folgt: