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§ 51. Die Einnahmen aus den in dieser Verordnung genannten Gebühren, Abgaben und Steuern werden zur Bestreitung der durch die Bergverwaltung entstehenden Kosten verwandt.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Reichskanzler bestimmen, dass von dem jährlichen Überschüsse, welcher nach Bestreitung der vorerwähnten Kosten verbleibt, Beträge bis zur Höhe von fünfundzwanzig Prozent zum allgemeinen Nutzen des Schutzgebiets und insbesondere zu den Kosten der vom Reich geführten Verwaltung verwandt werden, soweit die sonstigen Einnnahmen des Reichs aus dem Schutzgebiet zur Bestreitung dieser Verwaltungskosten nicht ausreichen.
§ 52. Dem Reich steht ein Verkaufsrecht auf das in dem Schutzgebiet gefundene Gold zu.
§ 53. Die öffentlichen Bekanntmachungen der Bergbehörde erfolgen in ortsüblicher Weise und jedenfalls durch Anheftung an die dafür am Amtssitze bestimmte Tafel.
§ 54. Die in Gemässheit der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 21. Dezember 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 535) bezüglich ber bergbaulichen Verhältnisse massgebenden Bestimmungen finden fortan keine Anwendung.
§ 55. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs-Gesetzbl. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 25. März 1888.
(L. S.) Friedrich. Fürst von Bismark.
4. Verordnung betreffend das Bergwesen im südwestafrika=
nischen Schutzgebiet.
Vom 15. August 1889.
(Reichs-Gesetzblatt S. 179.)
Wir, Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund des § 1 und des § 3 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888
5. 75), im Namen des Reichs, was folgt: