Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
127
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§ 51. Die Einnahmen aus den in dieser Verordnung genannten Ge­bühren, Abgaben und Steuern werden zur Bestreitung der durch die Berg­verwaltung entstehenden Kosten verwandt.

Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Reichskanzler bestimmen, dass von dem jährlichen Überschüsse, welcher nach Bestreitung der vor­erwähnten Kosten verbleibt, Beträge bis zur Höhe von fünfundzwanzig Prozent zum allgemeinen Nutzen des Schutzgebiets und insbesondere zu den Kosten der vom Reich geführten Verwaltung verwandt werden, so­weit die sonstigen Einnnahmen des Reichs aus dem Schutzgebiet zur Be­streitung dieser Verwaltungskosten nicht ausreichen.

§ 52. Dem Reich steht ein Verkaufsrecht auf das in dem Schutzgebiet gefundene Gold zu.

§ 53. Die öffentlichen Bekanntmachungen der Bergbehörde erfolgen in ortsüblicher Weise und jedenfalls durch Anheftung an die dafür am Amts­sitze bestimmte Tafel.

§ 54. Die in Gemässheit der Verordnung, betreffend die Rechtsver­hältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 21. Dezember 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 535) bezüglich ber bergbaulichen Verhältnisse massgebenden Bestimmungen finden fortan keine Anwendung.

§ 55. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestim­mungen werden von dem Reichskanzler erlassen.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs-Gesetzbl. in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei­gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 25. März 1888.

(L. S.) Friedrich. Fürst von Bismark.

4. Verordnung betreffend das Bergwesen im südwestafrika=

nischen Schutzgebiet.

Vom 15. August 1889.

(Reichs-Gesetzblatt S. 179.)

Wir, Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund des § 1 und des § 3 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888

5. 75), im Namen des Reichs, was folgt: