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folgen kann, auch für die deutsche Interessensphäre in Südwestafrika Geltung hat.
U s a p , den 1. April 1890.
Der Kaiserliche Kommissar a. i. (gez.) D r. G ö r i n g.
3. Verordnung betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutz=
gebiet.
Vom 25. März 1888.
(Reichs-Gesetzbl. 1888 Nr. 14 S. 115).
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund des § 1 und des § 3 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, 1) im Namen des Reichs, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Auf diejenigen Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes an Metallen, Schwefel, Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind, ferner auf Edelsteine, Graphit sowie Bitumen in festem und in flüssigem Zustande, innerhalb des südwestafrikanischen Schutzgebietes, der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika das Bergregal unter Aufsicht des Reichs zu.
§ 2. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Aufsuchung und Gewinnung der vorbenannten Mineralien nach Massgabe der hierüber ergehenden Bestimmungen zu gestatten und letztere bei eigenen Unternehmungen zu befolgen.
§ 3. Für alle die Erwerbnug und die Ausübung des Bergwerkeigentums betreffenden Angelegenheiten, müssen Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und denselben der Bergbehörde bezeichnen.
Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiet nicht ihren Sitz haben und für Mitbeteiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung gesetzlich geregelt ist.
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den Vertreter zu bestellen.
§ 4. Die zur Zeit des Inkraftretens dieser Verordnung bestehenden Gerechtsame auf die Gewinnung von Mineralien der im § 1 bezeichneten