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VIII. Vertretung der Deutschen in allen Körperschaften, welche über Ansprüche auf Ersähe für Kriegsschäden und Kriegsleistungen und über Fragen des Wiederaufbaues zu entscheiden haben werden.
IX. Eine deutsche Universität für die Deutschen der mit Rumänien vereinigten Gebietsteile der ehemaligen österreichisch- ungarischen Monarchie.
X. Einräumung des Rechtes zur Erhaltung und zum Betriebe deutscher Theater.
Bezüglich der meisten der vorstehenden Forderungen sind bereits entgegenkommende Zusagen seitens der königlich rumänischen Landesregierung für die Bukowina gemacht worden, so daß bei einigem guten Willen auch die Erfüllung dieser Lebensnotwendigkeiten für das deutsche Volk im Buchenlande auf keine unüberwindlichen Schwierigkeiten stoßen dürfte.
Inzwischen ist aber der den Deutschen gewogene Minister für die Bukowina Dr. von Flondor zurückgetreten und sein Nachfolger scheint keineswegs diese Zusagen einhalten zu wollen.
Versprechungen gegenwärtiger Regierungen bieten eben gar keine keine Gewähr für den gesicherten Bestand einer nationalen Minderheit.
Für die künftige Stellung der Deutschen in der Bukowina müssen daher verfassungsrechtlich fe st gelegte internationale Bürgschaften geschaffen werden.
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Bis zur endgültigen Regelung der Verhältnisse auf dem Friedenskongreß gehören die deutschen Siedlungen im Buchenlande noch zum Rechtsbereich von Deutschösterreich?)
Es ist daher Deutschösterreichs Ehrenpflicht, auch die notwendigen internationalen und verfassungsrechtlichen Bürgschaften für den zukünftigen Bestand dieser vom deutschen Mutterlande abgeschnittenen Volksgenossen zu erwirken.
*) Staatserklärung von: 22. November 1918 über Amfang, Grenzen und Beziehungen des Staatsgebietes von Deutschösterreich:
„Die in den Siedlungsgebieten anderer Nationen eingeschlossenen, allein oder überwiegend von Deutschen bewohnten oder verwalteten Sprachinseln, Städte, Gemeinden und Ortschaften der im Reichsrate vertreten gewesenen Königreiche und Länder bleiben bis zur versassungs- und völkerrechtlichen Sicherstellung ihrer politischen und nationalen Rechte unter der Loheit der Republik Deutschösterreich als ihr Nechtsbereich."