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Die Leistungen der Regierung in der südwestafrikanischen Land- und Minenfrage / von Paul Leutwein
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25. Februar 1910, Kb. Jahrg. 1910 Nr. 5, vom 1. März 1910). Der Charakter einer Erwerbsgesellschaft ist der Diamanten­regie so gut wie genommen, denn erstens ist ihr Gewinft am Diamantenhandel auf 5 Jo Verwertungsgebühr be­schränkt, ferner stehen den Anteilseignern von dem daraus sich ergebenden Geschäftsreingewinn nur 10 % der ge­leisteten Einzahlungen zu (§ 2 der Verordnung vom 25. 2. 1910 Abs. 1 und 2). Endlich wird aus dem noch verbleiben­den Teil des Reingewinnes an den südwestafrikanischen Landesfiskus ein Beitrag zu den Kosten, welche durch die Zollverwaltung, sowie durch die im Interesse der Gewin­nung der Diamanten und des Handels mit Diamanten ge­troffenen Sicherungsmaßnahmen entstehen, bis zur Höhe von 0,25 Mark für jedes, in dem abgelaufenen Geschäfts­jahre von der Gesellschaft verkaufte Karat Rohdiamanten gezahlt (Abs. 3). Der der Gesellschaft schließlich noch ver­bleibende Überschuß ist einem Dispositionsfonds zu über­weisen, in der Hauptsache dazu bestimmt, die Entwickelung des deutsch-südwestafrikanischen Diamantenhandels zu för­dern, insbesondere, bei Festsetzung eines Höchstmaßes der zur Verwertung gelangenden Diamanten, die Mittel zu Er­leichterungen zu stellen (Abs. 4).

Der anfänglich gegen die Art der Errichtung der Regie durch ausschließliche Beteiligung großer Bank- und Han­delsgesellschaften (Diamantendenkschrift vom 6. 1. 1910, S. 32) erhobene Vorwurf, sie bedeute eine Bevorzugung des Großkapitals, ist durch die Gewinnverwendungsbe­stimmungen des § 2 der Verordnung vom 25. Februar 1910 entkräftet. Ein Gewinn von 10 % für die Beteiligten auf ihre Einlagen hat bei dem erheblichen Risiko seine Berech­tigung (ein unten noch zu erörternder Umstand erhöht aller­dings den Gewinn wesentlich), auch ist zu bedenken, daß die Beteiligung zahlreicher Angehöriger des Großkapitals an dieser wie an ähnlichen Dernburgschen Gründungen ge­eignet war, das bisher fehlende Interesse dieser Kreise für deutsch-koloniale Anlagen in hohem Maße zu wecken. Die siidwestafrikanischen Diamanteninteressenten, die über den Ausschluß von der Regie Klage führen, müssen immerhin berücksichtigen, daß ihnen durch die Errichtung der Regie weit höhere Gewinne gesichert wurden, als dem an der