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25. Februar 1910, Kb. Jahrg. 1910 Nr. 5, vom 1. März 1910). Der Charakter einer Erwerbsgesellschaft ist der Diamantenregie so gut wie genommen, denn erstens ist ihr Gewinft am Diamantenhandel auf 5 Jo Verwertungsgebühr beschränkt, ferner stehen den Anteilseignern von dem daraus sich ergebenden Geschäftsreingewinn nur 10 % der geleisteten Einzahlungen zu (§ 2 der Verordnung vom 25. 2. 1910 Abs. 1 und 2). Endlich wird aus dem noch verbleibenden Teil des Reingewinnes an den südwestafrikanischen Landesfiskus ein Beitrag zu den Kosten, welche durch die Zollverwaltung, sowie durch die im Interesse der Gewinnung der Diamanten und des Handels mit Diamanten getroffenen Sicherungsmaßnahmen entstehen, bis zur Höhe von 0,25 Mark für jedes, in dem abgelaufenen Geschäftsjahre von der Gesellschaft verkaufte Karat Rohdiamanten gezahlt (Abs. 3). Der der Gesellschaft schließlich noch verbleibende Überschuß ist einem Dispositionsfonds zu überweisen, in der Hauptsache dazu bestimmt, die Entwickelung des deutsch-südwestafrikanischen Diamantenhandels zu fördern, insbesondere, bei Festsetzung eines Höchstmaßes der zur Verwertung gelangenden Diamanten, die Mittel zu Erleichterungen zu stellen (Abs. 4).
Der anfänglich gegen die Art der Errichtung der Regie durch ausschließliche Beteiligung großer Bank- und Handelsgesellschaften (Diamantendenkschrift vom 6. 1. 1910, S. 32) erhobene Vorwurf, sie bedeute eine Bevorzugung des Großkapitals, ist durch die Gewinnverwendungsbestimmungen des § 2 der Verordnung vom 25. Februar 1910 entkräftet. Ein Gewinn von 10 % für die Beteiligten auf ihre Einlagen hat bei dem erheblichen Risiko seine Berechtigung (ein unten noch zu erörternder Umstand erhöht allerdings den Gewinn wesentlich), auch ist zu bedenken, daß die Beteiligung zahlreicher Angehöriger des Großkapitals an dieser wie an ähnlichen Dernburgschen Gründungen geeignet war, das bisher fehlende Interesse dieser Kreise für deutsch-koloniale Anlagen in hohem Maße zu wecken. Die siidwestafrikanischen Diamanteninteressenten, die über den Ausschluß von der Regie Klage führen, müssen immerhin berücksichtigen, daß ihnen durch die Errichtung der Regie weit höhere Gewinne gesichert wurden, als dem an der