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Die Leistungen der Regierung in der südwestafrikanischen Land- und Minenfrage / von Paul Leutwein
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erheblichen Kosten verknüpfte Errichtung einer eigenen Verkaufsstelle erspart blieb.

b) für den Staat die Vereinfachung der Erhebung von Abgaben und Zöllen durch Konzentration des Han­dels in einer Hand. (Vgl. Regendanz: Heft 5 S. 297 bis 316.)

Selbst wenn auch die Möglichkeit der Bildung eines privaten Kartells Vorgelegen hätte, so verdient doch das Staatskartell in diesem Falle den Vorzug. Einerseits, da es mühelos den Zusammenschluß erreichte und, da jeder neu- auftretende Interessent ihm sofort zwangsweise ange­schlossen war, vor der Gefahr des Erscheinens von Außen­seitern bewahrt blieb, andererseits weil es gegen kartell­widrige Handlungen der in ihm vereinigten Produzenten durch öffentlich rechtliche Strafen geschützt ist. (Regen­danz: Heft 3 S. 312.) Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß laut Notiz der Lüderitzbuchter Zeitung vom 8. 10. 1910 ein, wegen Übertretung der Verordnung betreffend den Handel mit Diamanten angeklagter Produzent, der die Einlieferung seiner Steine an die Regiestelle verweigert hatte, vom Lüderitzbuchter Bezirksgericht freigesprochen wurde. Die Gültigkeit obiger Verordnung bleibt also nach wie vor be­stritten.

Es ist als ein Vorzug zu betrachten, daß bei der Ein­richtung der Regie eine Verstaatlichung nicht stattgefunden hat, d. h. der einzelne Unternehmer seine Förderung regeln kann, wie er will und die Förderungsverwertung mit der Regie in die Hände einer kaufmännischen Gesellschaft unter Staatsaufsicht gelegt ist. Das hat wieder einen doppelten Vorteil. Die Förderungsverwertung ist nämlich nicht nur ein rein kaufmännisches Geschäft und arbeitet eine Gesell­schaft weit billiger und rationeller als der Staat, sondern es werden auch die Gefahren ausbeutenden Unternehmer­tums durch die Staatsaufsicht und genaue Festsetzung der Gewinnverteilung vermieden. (§§ 20 und 22 der Satzungen der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzge­bietes vom 25. Februar 1909 und §§ 2 und 3 der jetzt gül­tigen Verordnung des Reichskanzlers betreffend Ausführung der Kaiserl. Verordnung betreffend den Handel mit siid- westafrikanischen Diamanten vom 16. Januar 1909, vom