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erheblichen Kosten verknüpfte Errichtung einer eigenen Verkaufsstelle erspart blieb.
b) für den Staat die Vereinfachung der Erhebung von Abgaben und Zöllen durch Konzentration des Handels in einer Hand. (Vgl. Regendanz: Heft 5 S. 297 bis 316.)
Selbst wenn auch die Möglichkeit der Bildung eines privaten Kartells Vorgelegen hätte, so verdient doch das Staatskartell in diesem Falle den Vorzug. Einerseits, da es mühelos den Zusammenschluß erreichte und, da jeder neu- auftretende Interessent ihm sofort zwangsweise angeschlossen war, vor der Gefahr des Erscheinens von Außenseitern bewahrt blieb, andererseits weil es gegen kartellwidrige Handlungen der in ihm vereinigten Produzenten durch öffentlich rechtliche Strafen geschützt ist. (Regendanz: Heft 3 S. 312.) Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß laut Notiz der Lüderitzbuchter Zeitung vom 8. 10. 1910 ein, wegen Übertretung der Verordnung betreffend den Handel mit Diamanten angeklagter Produzent, der die Einlieferung seiner Steine an die Regiestelle verweigert hatte, vom Lüderitzbuchter Bezirksgericht freigesprochen wurde. Die Gültigkeit obiger Verordnung bleibt also nach wie vor bestritten.
Es ist als ein Vorzug zu betrachten, daß bei der Einrichtung der Regie eine Verstaatlichung nicht stattgefunden hat, d. h. der einzelne Unternehmer seine Förderung regeln kann, wie er will und die Förderungsverwertung mit der Regie in die Hände einer kaufmännischen Gesellschaft unter Staatsaufsicht gelegt ist. Das hat wieder einen doppelten Vorteil. Die Förderungsverwertung ist nämlich nicht nur ein rein kaufmännisches Geschäft und arbeitet eine Gesellschaft weit billiger und rationeller als der Staat, sondern es werden auch die Gefahren ausbeutenden Unternehmertums durch die Staatsaufsicht und genaue Festsetzung der Gewinnverteilung vermieden. (§§ 20 und 22 der Satzungen der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebietes vom 25. Februar 1909 und §§ 2 und 3 der jetzt gültigen Verordnung des Reichskanzlers betreffend Ausführung der Kaiserl. Verordnung betreffend den Handel mit siid- westafrikanischen Diamanten vom 16. Januar 1909, vom