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Die Leistungen der Regierung in der südwestafrikanischen Land- und Minenfrage / von Paul Leutwein
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bekanntlich als zu ungünstig von der Budgetkommission des Reichstages abgelehnt), und aus seiner unzweifelhaften Vorliebe für die Übertragung von Ausbeutungsrechten an Gesellschaften (Minensyndikati, hanseatische Minengesell­schaft) auch den Eindruck, daß er der Gesellschaftspolitik im ganzen wohlwollend gegenüberstand, so läßt anderer­seits das Vorgehen der Reichstagsabgeordneten einen noch weniger objektiven Standpunkt erkennen.

Es ist nicht angängig, ohne genaue Kenntnis des Ver­mögenswertes des Schutzgebietes, ohne weiteres eine Ver­mögenssteuer in einer bestimmten Höhe, seien es nun 81 oder 36 Millionen Mark, einführen zu wollen. Gefährlich und zweifelsohne Rechtsunsicherheit hervorrufend ist die Einführung einer solchen Steuer mit rückwirkender Kraft. Derartige Maßnahmen wirken immer als Vergewaltigung und rufen das Gefühl der Rechtsunsicherheit hervor. Es ist steuertechnisch laienhaft, die Vermögensbesteuerung der Gesellschaften, wie es Erzberger tat, nach der Höhe ihres Aktienkapitals bemessen zu wollen. Dieses Kapital ist in seinem wahren Wert schwankend, es 'ist nicht immer voll eingezahlt, es besteht oft aus Gründeranteilen und Beteili­gungen anderer Gesellschaften, und schließlich sind die An­teilseigner in aller Herren Länder zerstreut. Dahingegen könnte man das Aktienkapital allerdings durch- eine Kapital­ertragssteuer , (nicht Kapital-Rentensteuer, da Dividen­den - Anteile am Unternehmergewinn,) d. h. in

diesem Falle Dividendensteuer, wie sie auch in Englisch-Siidafrika üblich ist, fassen.' 'Diese Steuer müßte bei einer bestimmten Dividende, etwa 5 %, er­setzen und progressiv mit ihrer Höhe steigen. Sie müßte vor der Auszahlung von der Gesellschaft erhoben werden, um auch alle außerhalb des Schutzgebietes wohnenden Ak­tionäre zu fassen. Selbstverständlich ist auch hierbei rück­wirkende Kraft zu verwerfen. Schließlich sei noch be­merkt, daß die an und für sich berechtigte Auslassung der Deutschen Zeitung, die Lattmann verlas, für das Diamanten­gebiet nicht mehr zutrifft, da der Fiskus sich allerdings einen beträchtlichen Anteil an den Riesengewinnen der Ge­sellschaften und Privaten im Diamantgebiet gesichert hat. (Vgl. Etatserörterungen S. 163 ff.)