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Die Leistungen der Regierung in der südwestafrikanischen Land- und Minenfrage / von Paul Leutwein
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lonne, deren Kosten etwa 250 000 Mark betrügen, zur Wassererschließung auszurüsten. Ferner erklärte er den Vertrag mit der Diamantengesellschaft, der 31 Vs.% Gewinn­beteiligung des Reiches vorsieht, wiederum im Vergleich mit der Lüderitzbuchter Offerte von 80 % Gewinnbeteili­gung für zu niedrig, und schließlich hätte die Gesellschaft bis zum 'Zeitpunkt der Beendigung der Sperre am 31. 3. 1911 die Möglichkeit, alle abbauwürdigen Felder für sich zu belegen. Was dann die Verlängerung der Sperre, halb zu­gunsten des Fiskus, und halb der Gesellschaft auf alle Mine­ralien ausgedehnt, beträfe, so hätte der Fiskus alles für'sich sperren sollen. Er protestiere, daß man ewig weitergehe in der Erteilung von Konzessionen und Privilegien aller Art.

Lattmann (V. d. R. XII. L. II. S. 76. Sitzung S. 2788/89) wandte sich u. a. dagegen, daß man in seinem und Erz­bergers Antrag eine Konfiskation sehe, und betonte, daß ein Ausnahmegesetz für Südwest bei den dort herrschenden Ausnahmezuständen am Platze sei. Mit vollem Recht sage rlie Deutsche Zeitung:

Was war denn der Wert aller Konzessionen im Augenblick des Aufstandes? So gut wie Null. Wenn { das Reich das Blut seiner Söhne und die Steuerkraft seiner Bürger einsetzt, so kann man es doch wahrhaftig verlangen, daß ihm ein Anteil an dem Riesengewinn der Gesellschaften und Privaten zuteil wird.

Dernburg (V. d. R. XII. L. II. S. 75. Sitzung S. 2757) verteidigte sich damit, daß der Kurswert sämtlicher in Süd­west tätigen Gesellschaften bei ihrer vielfachen Schachte- lung schwerlich 81 Millionen, also den von Erzberger ver­langten Steuerbetrag erreiche. Ferner entstände durch solche Maßnahmen eine große, das kaum gewonnene Kapi­tal zurückschreckende Rechtsunsicherheit (S. 2759). Das Gutachten des Reichsjustizamts sage:

Als ausgeschlossen muß es jedenfalls gelten, daß die Verwaltung für einen so erheblichen Teil dieses Ge­bietes, wie das von der Sperre betroffene, sich selbst oder einem anderen das ausschließliche Recht zur Ge­winnung von Mineralien verleiht.