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Nr. 39, S. 159 [Blaubuch], sowie „Koloniale Kriegskosten“.. Denkschrift des Reichskolonialamts Berlin 1911 S. 30—33.) Hierzu ist auch noch zu bemerken, daß sich die Kriegssteuer, die England nach dem Burenkrieg dem besiegten Gegner auferlegte, überhaupt nicht mit dem Erzbergerschen Steuerplan vergleichen läßt. Letzterer unterscheidet sich von ihr schon dadurch, daß E. mit seiner Steuer Angehörige der siegreichen Partei treffen wollte. Ist dies als Kriegssteuer schon an und für sich ungerecht, so kommt hier noch besonders hinzu, daß das Mutterland bei kolonialen Kriegen in nicht selbst verwalteten Kolonien auch die Kriegskosten tragen muß. Die Verantwortung trifft in diesem Falle die heimische Regierung, die die ganze Verwaltung in der Hand hat, und die Budgetbewilliger oder Nichtbewilliger, als den Reichstag. Wollte man ganz nach Gerechtigkeit vorgehen, so müßte man jenen beiden Machtfaktoren, die als maßgebende Gewalten auch das größte Verschulden an dem südwestafrikanischen Unglück haben, den der Kolonie zugedachten Teil der Kriegskosten aufbürden.
Der ähnlich gehaltene Antrag Lattmann wollte 10 %, der von , ihm auf 360 Millionen Mark angesetzten Kriegskosten, also 36 Millionen in derselben Weise aufbringen, beginnend ebenfalls mit der Besteuerung der Vermögen von 300 000 Mark mit 1 %. Vermögen des Fiskus, der Bezirksverbände und Gemeinden sollten steuerfrei sein. Auf dem Wege des Vertrages zwischen Gesellschaften und Fiskus konnten erstere an Stelle des bar zu zahlenden Kriegskostenbeitrages Land- und Bergrechte an den Fiskus abtreten (V. d. R. XII. L. II. S. Anl. Nr. 429). Der Unterschied der von beiden Abgeordneten angegebenen Gesamtsumme erklärt sich dadurch, daß Lattmann alle Kosten für Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Häfen usw., also produktive Ausgaben, nicht mitrechnet.
In seiner großen Rede vom 29. 4. 1910 (V. d. R. XII. L. II. S. 75. Sitzung S. 2754/55), in der Erzberger seinen Antrag verteidigte, wies er u. a. darauf hin, daß die D. K- f. S. ihr Land nur abgetreten habe, um der Landbesteuerung zu entgehen und ebenso der Verpflichtung, eine Bohrko-