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auf 150 000'Karat hierzu obige für den Fiskus:
2 036 550.— Mk.
1 747 500.— Mk. 289 050.— „
Vom Gesamtnutzen erhält also der Fiskus 72,22 Prozent und die Diamantengesellschaft 27,78 Prozent.
Außerdem hatte sich der Fiskus vor Erlaß der Sperrverfügung vom 22. September 1908 etwa 30 Schürffelder gesichert und die ihm gehörigen Landblöcke längs der Lüderitzbuchter Eisenbahn, auf denen ihm das Bergrecht zusteht, zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien durch Verfügung des Reichskolonialamts vom 25. Juni 1909 bis auf weiteres Vorbehalten. (Diamantendenkschrift vom 6. 1. 1910 S.'17.) Diese Gebiete hat der Fiskus laut Vertrag vom 14. Juni 1909 (Diamantendenkschrift vom 6. 1. 10 Anl. 17 S. 70 ff.) an die Diamantenpachtgesellschaft verpachtet. Als Pachtzins sind dem Fiskus % desjenigen jährlichen Gewinnes zu zahlen, welcher nach Abzug der Betriebsunkosten, Abgaben und Zölle, sowie nach Vornahme der Abschreibungen und Stellung der satzungsmäßigen Rücklagen verbleibt (§ f 3). Alle auf dem Pachtgebiete und Gesellschaftsbetriebe ruhenden Lasten und Abgaben hat die Pächterin zu tragen (§ 4). Der Verpächter ist nicht verpflichtet, der Pächterin ; die bei Durchführung dieses Pachtvertrages gemachten Verwendungen zu ersetzen (§ 5). Auch sonst hat der Fiskus anscheinend verstanden, den Vertrag für sich vorteilhaft zu gestalten und sich dabei das Aufsichtsrecht in weitem Maße zu sichern. Wir werden später noch den Nachweis erbringen, daß aber auch die Gesellschaft durch gewisse Finanztransaktionen auf ihre Kosten kommt, und da sie die gesamte Betriebsführung ihres Unternehmens der Kolonialen Bergbau-Gesellschaft m. b. H. 'überträgt, eigentlich sogar überflüssig ist. (Vgl. Deutsch-Südwestafrika. Denkschrift betr. die Verhältnisse im Diamantengebiet Lüderitzbucht. S. 48 bis 50.) Die Pachtdauer endet mit dem 31. März 1924 (§ 2).
5. Verschiedene Beurteilung der Dern- burgschen Diamantenpolitik.
Während die beiden Abkommen vom 7. Mai 1910 im allgemeinen die Billigung unserer maßvollen Kolonialfreunde