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gründenden Gesellschaft zu überweisen. Bei außergerichtlicher Erledigung des Streites kommt diese von der Diamantengesellschaft übernommene Verpflichtung in Wegfall (§ 4). Vgl. hierzu: „Zur Rechtslage der Pomonafrage“, Staatsanwalt Dr. v. Fuchs, Berlin, Koloniale Rundschau, Jahrg. 1909, Heft XI.
„Die Rechtsverhältnisse im Pomonagebiet in Südwestafrika“, Dr. Fr. Andre, Berlin 1910.
„Zur Pomonafrage“ von Gerichtsassessor Dr. Romberg in Berlin, Zeitschr. f. Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft, Jahrg. 12, Heft 3.
Deutsch-Südwestafrika. Denkschrift betreffend die Verhältnisse im Diamantengebiet Lüderitzbucht S. 43—45.
Denkschrift betreffend die Verhältnisse im deutschsüdwestafrikanischen Diamantengebiet vom 6. Januar 1910, S. 15 bis 17.
Die Diamantengesellschaft darf ihre Anteile an der neu zu gründenden Gesellschaft nur mit Einwilligung des Reichskolonialamts veräußern (§ 5). Die Vertragschließenden geben den Wert des Gegenstandes auf 10 Millionen Mark an (§ 9).
Zu den §§ 5 der beiden Abkommen ist zu bemerken, daß dadurch der deutsche Charakter der Gesellschaften gewahrt werden soll, nachdem schon am 6. Februar 1909 das Kapital der D. K. f. S. infolge starker englischer Käufe unter Festlegung der neuen Anteile in Händen deutscher Besitzer verdoppelt worden war. (D. D. S. 3.)
4. Die Beteiligung des Fiskus an den Diamantengewinnen.
Zu den Gewinnanteilen, die sich der Fiskus durch die erwähnten Förderungsabgaben und Beteiligungen gesichert hat, ist auch noch der Diamantenausfuhrzoll zu rechnen. Dieser wurde auf Grund der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika betreffend die Erhebung eines Ausfuhrzolls auf rohe oder ungeschliffene Diamanten vom 16. Dezember 1908 (D. D. S. 54 Anl. 9), die sofort in Kraft trat, zunächst als Gewichtszoll von 10 Mark pro Karat, und vom 1. März 1909 ab, durch die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika betreffend die Erhebung