Druckschrift 
Die Leistungen der Regierung in der südwestafrikanischen Land- und Minenfrage / von Paul Leutwein
Entstehung
Seite
82
Einzelbild herunterladen
 

82

gründenden Gesellschaft zu überweisen. Bei außergericht­licher Erledigung des Streites kommt diese von der Dia­mantengesellschaft übernommene Verpflichtung in Weg­fall (§ 4). Vgl. hierzu:Zur Rechtslage der Pomonafrage, Staatsanwalt Dr. v. Fuchs, Berlin, Koloniale Rundschau, Jahrg. 1909, Heft XI.

Die Rechtsverhältnisse im Pomonagebiet in Südwest­afrika, Dr. Fr. Andre, Berlin 1910.

Zur Pomonafrage von Gerichtsassessor Dr. Rom­berg in Berlin, Zeitschr. f. Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft, Jahrg. 12, Heft 3.

Deutsch-Südwestafrika. Denkschrift betreffend die Ver­hältnisse im Diamantengebiet Lüderitzbucht S. 4345.

Denkschrift betreffend die Verhältnisse im deutsch­südwestafrikanischen Diamantengebiet vom 6. Januar 1910, S. 15 bis 17.

Die Diamantengesellschaft darf ihre Anteile an der neu zu gründenden Gesellschaft nur mit Einwilligung des Reichs­kolonialamts veräußern (§ 5). Die Vertragschließenden geben den Wert des Gegenstandes auf 10 Millionen Mark an (§ 9).

Zu den §§ 5 der beiden Abkommen ist zu bemerken, daß dadurch der deutsche Charakter der Gesellschaften ge­wahrt werden soll, nachdem schon am 6. Februar 1909 das Kapital der D. K. f. S. infolge starker englischer Käufe unter Festlegung der neuen Anteile in Händen deutscher Besitzer verdoppelt worden war. (D. D. S. 3.)

4. Die Beteiligung des Fiskus an den Dia­mantengewinnen.

Zu den Gewinnanteilen, die sich der Fiskus durch die erwähnten Förderungsabgaben und Beteiligungen gesichert hat, ist auch noch der Diamantenausfuhrzoll zu rechnen. Dieser wurde auf Grund der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika betreffend die Erhebung eines Ausfuhrzolls auf rohe oder ungeschliffene Diamanten vom 16. Dezember 1908 (D. D. S. 54 Anl. 9), die sofort in Kraft trat, zunächst als Gewichtszoll von 10 Mark pro Karat, und vom 1. März 1909 ab, durch die Verordnung des Gouver­neurs von Deutsch-Südwestafrika betreffend die Erhebung