74
Sonderberechtigung zustehen, soweit sich nicht aus dem Inhalte der Berechtigung ein anderes ergibt. Dieser Paragraph gleicht einem Wechsel auf die Zukunft, indem die zahlreichen bisherigen Sonderkonzessionen zwar unberührt bleiben mußten, darin aber zum Ausdruck gebracht ist, daß neue Sonderberechtigungen nur noch im Einklang mit der Bergverordnung verliehen werden sollen. Das Recht, Sonderberechtigungen zur ausschließlichen Aufsuchung oder Gewinnung von Mineralien für bestimmte Gebiete zu erteilen, steht dem Reichskanzler zu (§ 94) unter gleichzeitiger Verleihung der Befugnis zum Erlaß ergänzender ‘und abändernder Vorschriften (§ 96). Die Verordnung trat am 1. Januar 1906 in Kraft (§ 99).
II. Die Gebiete mit Schürffreiheit.
Der Geltungsbereich der vorstehenden Bergverordnung erstreckte sich anfangs nur auf kleine Teile des Schutzgebietes, und die Hoffnung, daß die Gesellschaften sie von selbst in ihren Gebieten einführen würden, erfüllte sich nicht. Erst im Jahre 1908 gelang es der Regierung durch Abkommen vom 17. Februar und 2. April, das am 1. Oktober 1908 in Kraft treten sollte, zunächst die D. K- f- S. zur Annahme der Kaiserl. Bergverordnung vom 8. August 1905 zu bewegen (V. d. R. XII. L. II. S. Anl. Nr. 196 S. 1382 ff). Es kann als ein Zeichen bemerkenswerten Entgegenkommens seitens der D. K. f. S. betrachtet werden, daß sie die Bergverordnung mit nur geringen Vorbehalten, insbesondere auch mit den darin vorgesehenen Gebühren, Abgaben und Steuern für ihr Gebiet annahm. Wenn der Fiskus für die Ausübung der Berghoheit, namentlich der Bergpolizei, sowie für Ermittelung, Einziehung, Beitreibung und Abführung der Abgaben usw. für und an die D. K. f. S. keine Entschädigung beanspruchte, so verzichtete andererseits die Gesellschaft auf alle Ansprüche, die ihr aus § 48 der Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet vom 15. August 1889, zustanden oder in Zukunft zustehen würden. Später allerdings sollte es sich zeigen, daß die von der Regierung übernommene Verpflichtung den früher vom Reichstag als zu hoch abgelehnten Entschädigungsbetrag von 100 000 Mark infolge der Diamanten-