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Etatjahr ^gumme' Bemerkungen
1909 40 000 Seuchenbekämpfung.
„ 50 000 Beihilfen für Straußenfarmen und Bestrei
tung von Transportkosten für eingeführtes Farmerzuchtvieh, vgl. Tab. 11. Ansiedlungsbeihilfen werden bis auf weiteres nicht mehr gegeben.
1910 50 000 Straußenfarmen usw.
„ 20 000 Seuchenbekämpfung. Herabgesetzt infol
ge geringerer Inanspruchnahme.
1911 50 000 Straußenfarmen usw.
„ 20 000 Seuchenbekämpfung.
i) Grund- und Umsatzsteuer.
Durch Verordnung vom 19. 3. 1909 wurden in Südwest die ersten direkten Steuern, und zwar als Grund- und Umsatzsteuer auf Grundeigentum eingeführt (Deutsches Kolonialblatt 20. Jahrg. Nr. 10 S. 479 ff.). Die wesentlichsten Bestimmungen sind folgende:
Grundsteuer.
I. Ländliche Grundstücke pro ha:
In den nördlichen und mittleren Bezirken 1 Pf. In den südlichen Bezirken Gibeon, Keetmannshoop, Lüderitzbucht, sowie in der Namib und Gegenden ähnlichen Charakters 0,5 Pf.
II. Kleinsiedelungen: für jede angefangenen 10 ha 1 Mk.
III. Städtische Grundstücke: pro qm 2 Pf., wenigstens aber 2 Mark.
Befreit sind von der Grundsteuer:
a) der Landesfiskus. '
b) kommunale Verbände.
c) die South West Africa Company im Umfang der in der Konzession vom 12. September 1892 über die Befreiung von der Steuerpflicht getroffenen Bestimmungen.
d) Neuansiedler für das laufende Steuerjahr.
In Prozenten umgerechnet würde der Steuersatz für Farmen ca. 1 %, für Kleinsiedelungen je nach Güte Vio bis V 5 % betragen. Für städtische Grundstücke wird der
Leutwein, Die Leistungen der Regierung usw.