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Die Leistungen der Regierung in der südwestafrikanischen Land- und Minenfrage / von Paul Leutwein
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Etatjahr ^gumme' Bemerkungen

1909 40 000 Seuchenbekämpfung.

50 000 Beihilfen für Straußenfarmen und Bestrei­

tung von Transportkosten für eingeführtes Farmerzuchtvieh, vgl. Tab. 11. Ansied­lungsbeihilfen werden bis auf weiteres nicht mehr gegeben.

1910 50 000 Straußenfarmen usw.

20 000 Seuchenbekämpfung. Herabgesetzt infol­

ge geringerer Inanspruchnahme.

1911 50 000 Straußenfarmen usw.

20 000 Seuchenbekämpfung.

i) Grund- und Umsatzsteuer.

Durch Verordnung vom 19. 3. 1909 wurden in Südwest die ersten direkten Steuern, und zwar als Grund- und Um­satzsteuer auf Grundeigentum eingeführt (Deutsches Kolo­nialblatt 20. Jahrg. Nr. 10 S. 479 ff.). Die wesentlichsten Be­stimmungen sind folgende:

Grundsteuer.

I. Ländliche Grundstücke pro ha:

In den nördlichen und mittleren Bezirken 1 Pf. In den südlichen Bezirken Gibeon, Keetmannshoop, Lüderitzbucht, sowie in der Namib und Gegenden ähnlichen Charakters 0,5 Pf.

II. Kleinsiedelungen: für jede angefangenen 10 ha 1 Mk.

III. Städtische Grundstücke: pro qm 2 Pf., wenigstens aber 2 Mark.

Befreit sind von der Grundsteuer:

a) der Landesfiskus. '

b) kommunale Verbände.

c) die South West Africa Company im Umfang der in der Konzession vom 12. September 1892 über die Befreiung von der Steuerpflicht getroffenen Bestim­mungen.

d) Neuansiedler für das laufende Steuerjahr.

In Prozenten umgerechnet würde der Steuersatz für Farmen ca. 1 %, für Kleinsiedelungen je nach Güte Vio bis V 5 % betragen. Für städtische Grundstücke wird der

Leutwein, Die Leistungen der Regierung usw.