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Die Leistungen der Regierung in der südwestafrikanischen Land- und Minenfrage / von Paul Leutwein
Entstehung
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B. Die Landfrage.

a) Landbesitz und Erwerb.

Die Größe des Regierungslandes betrug nach der be­reits erwähnten Aufstellung der Landesvermessung rund 150 000 qkm. Der Eingeborenenkrieg 1904 bis 1906 brachte als Zuwachs die Gebiete aller aufrührerischen und besiegten Stämme, und schließlich ging auch durch Vertrag vom 7. Mai 1910 das Eigentum an dem gesamten Landbesitz der D. K- f. S., mit Ausnahme des bereits verkauften Landes, des Sperrgebietes bis zum Aufhören des Bergrechts und gerin­ger vorbehaltener Flächen, auf den südwestafrikanischen Landesfiskus über. Ferner erhielt der Fiskus durch Ver­einbarung mit der S. W. A. Co. vom 27. 5. 08 bzw. 26. 3. 09 (Kb. 1909 S. 363) der Kaoko vom 15. 9. 09 (Kb. 1909 S'. 883) und der Otavi Minen- und Eisenbahngesellschaft vom 21. 12. 1909 (Kb. 1910 S. 78) das Verkaufsrecht zu bestimmten Preisen in den Landgebieten jener Gesellschaften, die sich jedoch das Eigentumsrecht vorbehielten. Von den noch im Besitz von Eingeborenen befindlichen Landflächen können diejenigen der Berseba- und Bondelzwarthottentotten, man­gels jeder eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Einwoh­ner, als verfügbares Regierungsland gerechnet werden, während Bastards und Okombahe Bergdamaras ihr Land selbst bewirtschaften. Als nicht besiedelungsfähig gelten die tropischen Gebiete des Ambolandes und Kaprivizipfels, sowie der wüste 50150 km breite Küstenstreifen der Na­mib, das Sandfeld, und einige verstreute 1 Strecken des äußersten Nordens und Südens. In Zahlen ausgedrückt ergibt sich folgendes Bild:

Gesellschaftsgebiet.

Kaoko

S. W. A. C. (mit

S. A. T.

Rest der D. K. f- S. ca.

; . S. ca. 3 000.

99 900

13 000 nach amtl. Aufstel-

10 300 lung vom 1.1.1902.

i. Sa. 126 200 qkm