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g) Gefahren der Bureaukratisierung bei Übermacht 'der Regierung.
So segensreich es im allgemeinen ist, daß die Regierung das Siedelungswesen in Südwestafrika beherrscht, so schädigend kann eine Bureaukratisierung und Schematisierung, in die Regierungsorgane leicht verfallen, bei Landverkauf und -Verpachtung werden. § 2 der Verfügung des Reichskolonialamts vom 28. 5. 1907 verlangt z. B., daß der Käufer im Schutzgebiet seinen Wohnsitz haben oder nehmen soll und sich verpflichtet, das gekaufte oder gepachtete Grundstück selbst oder durch einen weißen Verwalter zu bewirtschaften. In dem Kaufvertragsmuster (amtlicher Ratgeber 1910 S. 108) lautet aber der § 5:
„Der Käufer verpflichtet sich, seinen Wohnsitz auf der Farm binnen . . . Monaten nach erfolgter Genehmigung des Vertrages zu nehmen und die Farm zu bewirtschaften. Mit der Bewirtschaftung muß spätestens 6 Monate nach erfolgter Genehmigung begonnen werden.“
Die stets zu beobachtende Tendenz, unter Behörden die Ausführungsbestimmungen schärfer zu fassen als die eigentlichen Bestimmungen der oberen Behörde, zeigt sich auch hier. Selbstverständlich ist es erstrebenswert, daß der Besitzer seine Farm selbst bewirtschaftet, aber man darf auch hier nicht zu schroff vorgehen. Es ist z. B. gar nicht einzusehen, weshalb nicht ein Arzt, Rechtsanwalt oder sonst jemand, der zur Ausübung eines Berufes in einem anderen Orte des Schutzgebietes seinen Wohnsitz haben muß, nicht auch eine Farm erwerben soll. Schließlich könnte auch ein hiesiger Kolonialpolitiker, der seinen Wohnsitz aus praktischen Gründen in Berlin hat, im Schutzgebiet Grundbesitzer und dadurch enger mit dessen Interessen verknüpft werden. Die Verpflichtung, seine Farm von einem weißen Verwalter leiten zu lassen, bringt ja die gewünschte weiße Familie ins Land, und letzteres ist wohl die Hauptsache. Natürlich muß der Verkauf an Land für solche, die außerhalb ihres Schutzgebietes ihren Wohnsitz haben, immer eine Ausnahme bleiben, und wäre es nur recht und billig, in solchen Fällen von dem Käufer. höhere Preise zu fordern.