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Wehrpflichtigen und Schutztruppier (s. Fuchs S. 27) zu beklagen, wenn man bedenkt, welche Vorteile sie durch die Befreiung von der mehrjährigen Dienstpflicht, den Friedensübungen, Kontrollverpflichtungen und endlich der Kriegsteilnahme vor den anderen voraus haben.
c) Kapital 'und Kapitalnachweis.
Ein Kapitalnachweis war vor und in den ersten Jahren nach dem Kriege, außer von den begünstigten Wehrpflichtigen und ehemaligen Schutztrupplern, nicht verlangt worden. Erst der Kunderlaß des Gouverneurs vom 29. 10. 1907 (D. K. G- XI. Teil S. 409) fordert im allgemeinen einen Kapitalnachweis von 10 000 Mark. Der amtliche Ratgeber von 1908 bezeichnet ein Vermögen von nicht unter 20 000 Mark (S. 36) als das geringste für einen Farmbetrieb von 5000—10 000 ha erforderliche Kapital. Jetzt wird (amtlicher Ratgeber 1910 S. 43) ein Anfangskapital von mindestens 15 000 Mark für notwendig gehalten. Die sonstigen Kapitalangaben sind nicht ganz einheitlich. Rohrbach (Deutsche Kolonial-Wirtschaft I. Bd. Südwestafrika 1907 S. 392—93) meint, daß für günstige Gebiete des Nordens 10 000—15 000 Mark, für den mittleren Teil 20 000—25 000 Mark‘das Minimum seien; Dernburg (Südwestafrikanische Eindrücke, Berlin 1909 S. 20) bezeichnet 35 000—55 000 Mark als nötiges Anlagekapital für eine gute mittlere Farmwirtschaft. Schlettwein (Der Farmer in Deutsch-Südwestafrika. Wismar 1907 S. 63) ist der Ansicht, daß man sich mit 50 000—60 000 Mark dem sofortigen Großbetriebe zuwenden könne. Das Kapital, das einem zur völligen Ausstattung einer Farm von 5000 ha zu je 1 Mark zur Verfügung stehen müßte, berechnet er auf 92 000 Mark (S. 62).
Farm 5000 ha
Wohnhaus und sonstige Baulichkeiten Totes Inventar
Wasserschaffung, Tränkanlagen 250 Rinder, durchschnittlich 200 Mk. 1000 Stück Kleinvieh ä 20 Mk.
Pferde, Schweine, Hühner usw.
5 000.— Mk. 10 000 .— „
2 000 .— „
3 000.— „ 50 000.— „ 20 000 .— „
2 000 .— „
i. Sa.: 92 000.— Mk.