A. Einleitung.
Die Land-; und Minengesellschaften.
Am 24. April 1884 ließ Bismarck durch den deutschen Konsul in Kapstadt amtlich erklären, daß die Erwerbungen des Herrn Lüderitz nördlich des Oranje unter dem Schutz des Deiches ständen. Von diesem Tage an datiert die Schutzherrschaft des Reiches über Südwestafrika. Sie trat aber, ebenso wie ihr wesentlichster Bestandteil, die Finanzhoheit, praktisch noch nicht in Wirksamkeit. Das hatte zunächst seinen Grund in Bismarcks Bestreben, die wirtschaftlichen Interessenten das Schutzgebiet ohne Zutun des Reiches verwalten und entwickeln zu lassen. Zu diesem Zweck betrieb er selbst, als Lüderitz mit seinem Kapital zu Ende war, das Zustandekommen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, als Lüderitz Rechtsnachfolgerin. Sie war in der Art einer englischen Chartered Company gedacht, d. h. einer öffentlich rechtlichen Kolonialgesellschaft, die, mit einem Schutzbrief ausgestattet, die Rechte und Pflichten der Regierung, Verwaltung und Ausnutzung des Landes unter einer gewissermaßen lehnsherrlichen Oberaufsicht des Reiches übernahm. Die Kolonialgesellschaft erwies sich unfähig, ihrer Aufgabe gerecht zu werden; der Schutzbrief ist ihr nie erteilt worden und vom Ende der 80er Jahre an gingen ihre Rechte allmählich in die Hand des Reiches über. Doch blieben ihr bis in die jüngste Zeit gewisse Finanzrechte, die, vereint mit den anderen Gesellschaften gewährten Konzessionen mit finanzrechtlicher Wirksamkeit, eine Beschränkung der Finanzhoheit des Reiches darstellen. Obgleich nun die Kolonialgesellschaft nichts erreichte, wurden zum Anfang der 90er Jahre weitere Landkonzessionen erteilt, so daß schließlich fünf Landgesellschaften mit einem Landbesitz, der % des