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Die Leistungen der Regierung in der südwestafrikanischen Land- und Minenfrage / von Paul Leutwein
Entstehung
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A. Einleitung.

Die Land-; und Minengesellschaften.

Am 24. April 1884 ließ Bismarck durch den deutschen Konsul in Kapstadt amtlich erklären, daß die Erwerbungen des Herrn Lüderitz nördlich des Oranje unter dem Schutz des Deiches ständen. Von diesem Tage an datiert die Schutzherrschaft des Reiches über Südwestafrika. Sie trat aber, ebenso wie ihr wesentlichster Bestandteil, die Finanz­hoheit, praktisch noch nicht in Wirksamkeit. Das hatte zunächst seinen Grund in Bismarcks Bestreben, die wirt­schaftlichen Interessenten das Schutzgebiet ohne Zutun des Reiches verwalten und entwickeln zu lassen. Zu diesem Zweck betrieb er selbst, als Lüderitz mit seinem Kapital zu Ende war, das Zustandekommen der Deutschen Kolonial­gesellschaft für Südwestafrika, als Lüderitz Rechtsnach­folgerin. Sie war in der Art einer englischen Chartered Company gedacht, d. h. einer öffentlich rechtlichen Kolonial­gesellschaft, die, mit einem Schutzbrief ausgestattet, die Rechte und Pflichten der Regierung, Verwaltung und Aus­nutzung des Landes unter einer gewissermaßen lehnsherr­lichen Oberaufsicht des Reiches übernahm. Die Kolonial­gesellschaft erwies sich unfähig, ihrer Aufgabe gerecht zu werden; der Schutzbrief ist ihr nie erteilt worden und vom Ende der 80er Jahre an gingen ihre Rechte allmählich in die Hand des Reiches über. Doch blieben ihr bis in die jüngste Zeit gewisse Finanzrechte, die, vereint mit den an­deren Gesellschaften gewährten Konzessionen mit finanz­rechtlicher Wirksamkeit, eine Beschränkung der Finanz­hoheit des Reiches darstellen. Obgleich nun die Kolonial­gesellschaft nichts erreichte, wurden zum Anfang der 90er Jahre weitere Landkonzessionen erteilt, so daß schließlich fünf Landgesellschaften mit einem Landbesitz, der % des