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Die Herero : ein Beitrag zur Landes-, Volks- und Missionskunde / von J. Irle
Entstehung
Seite
105
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Sämtlichen Kindern einer Oruzo werden gewöhnlich gemeinsam die Zähne ausgefeilt. Selbstverständlich fehlt dabei weder Festveranstaltung noch Opfer. Nur ist diesmal das heilige Opferfleisch, das am Altar niedergelegt wird, nicht verboten, sondern darf von allen genossen werden. Auf das Haupt der Kinder wird etwas von den Wurzeln und Blättern des heiligen Opferstrauches (omnvapu) gelegt. Durch das Ausfeilen bekommt der Mund des Herero für unsern Geschmack ein häßliches Aussehen; doch gilt das Zeichen bei den Herero selbst als Schönheitszeichen. Es trägt den Namen oruvnru rnoinusisi, d. h. Zeichen oder gebildet nach dem heiligen Ahnen- stier. Fehlt einem Mädchen, wie z. B. unsern Christenmädchen, dieses Zeichen, so findet es keinen Liebhaber oder Bewerber. Deshalb fallen auch manche von diesen in die Versuchung, sich das Nationalzeichen beibringen zu lassen, um den Reiz der Schönheit zu erhalten. Die Ovambo haben das Zeichen in der unteren Zahnreihe.

S. Das Oatowieren ckes Körpers.

Zur Verschönerung des Körpers wenden die Herero dieses nicht an. Wohl aber haben sie als Siegeszeichen aus den Armen kleine Einschnitte. Hat z. B. ein Jüngling einen Löwen oder Leoparden erlegt, so schneidet er sich nach jeder solcher Heldentat mit einem Stein einen 10 bis 14 ein langen Ritz in seinen linken Oberarm, wobei aber das Blut auf die Erde stießen muß. Diese Narben heißen Outoni, von tonn -- schlagen. Also Blut für Blut. Wir gebrauchen das Wort jetzt im christlichen Sinn für Überwindung, Sieg".

10. Verlobung uncl Heirat (ombnrolroro und orupnko).

n) Von Liebe ist bei Verlobung und Verheiratung keine Rede. Meistens sucht der Vater seinem Sohn die Braut schon, wenn dieser noch klein ist. Durch eine Verständigung mit den Eltern des Mädchens ist die Sache abgemacht. Sind die Kinder etwa 15 bis 17 Jahre alt, so werden sie miteinander verlobt. Der Jüngling schenkt dabei dem Mädchen eine Eisenperle, die dieses an ihre Schürze knüpft, und die Verlobung ist geschloffen. Sobald der Bräutigam weiß, wer seine Braut sein wird, darf er nach strengster Volkssitte ihre Werft nicht mehr betreten noch sie selbst vor der Hochzeit sehen.

Hat der Vater es aber unterlassen, seinem Sohn frühzeitig eine Braut

zu suchen, so darf dieser selbst sich eine solche erwählen. Hat er die gefunden,

die seinen Wünschen entspricht, so muß er es zunächst seinem Vater anzeigen. Eine Art Familienrat bespricht die Angelegenheit; fällt das Urteil günstig aus, d. h. findet man die Sache vorteilhaft, so wirbt der Vater selbst bei

den Eltern um das Mädchen für feinen Sohn. Dabei sind nicht Liebe oder