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2. Die Schutzgebietsverwaltung.
An der Spitze der Schutzgebietsverwaltung steht der Gouverneur, zu dessen Unterstützung in den einzelnen Zweigen der Verwaltung Referenten und Hilfsarbeiter tätig sind. Als beratendes Organ steht ihm ein Gouvernementsrat zur Seite, über den an anderer Stelle ausführlich zu handeln sein wird. Für die Lokalverwaltung sind im Schutzgebiet bestimmte räumliche Verwaltungsbezirke abgegrenzt, an deren Spitze ein Bezirksamtmann steht. Ist der Verwaltungsbezirk besonders gross, so sind in Deutsch- Südafrika einzelne seiner Gebietsteile zu Distrikten zusammengeschlossen, eine Einrichtung, die auch in den Gebieten getroffen ist, in denen die Entwicklung zunächst noch eine weniger umfangreiche Verwaltungsstelle bedingt. Im ersten Falle ist der Distriktschef dem Bezirksamtmann unterstellt, im zweiten Falle arbeitet er unmittelbar unter dem Gouverneur. Auf diese Weise ist das Schutzgebiet in acht Bezirksämter, welchen zum Teil Distriktsämter unterstehen, und in vier dem Gouvernement unmittelbar untergeordnete Distriktsämter eingeteilt. Es sind dies, von Nord nach Süd betrachtet, die Bezirksämter: Grootfontein mit dem Distriktsamt Namutoni, Outjo mit den Distriktsämtern Okaukwejo und Zesfontein, Windhuk, Karibib, Swakopmund, Gibeon mit dem Distriktsamt Maltahöhe, Keetmanshoop mit den Distriktsämtern Warmbad, Berseba und Bethanien, Lüderitzbucht, spwie dieDistrikts- ämter: Omaruru, Okahandja, Rehoboth,Gobabis. Diese Bezirks- und Distriktsämter arbeiten bisher in vollkommener Abhängigkeit vom Gouvernement. Bei ihren wesentlichen Massnahmen sollen sie sich, worüber später noch zu sprechen sein wird, eines Bezirksbeirates bedienen, tatsächlich besteht dieser Bezirksbeirat aber bisher nur als vereinzelte Erscheinung.
Der Gouverneur ist der Träger der Hoheitsrechte des Mutterlandes; er untersteht dem Reichskanzler und dem Reichskolonialamt, dessen Anweisungen er ebenso wie die für das Schutzgebiet erlassenen Rechtsvorschriften auszuführen hat; soweit diese Rechtsvorschriften es zulassen, handelt der Gouverneur selbstständig. Diese Selbständigkeit hat durch Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 eine beachtenswerte Ausdehnung nach der Richtung hin erfahren, dass der Gouverneur für sein Schutzgebiet polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften erlassen kann. Dem Gouverneur steht auch die oberste