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Deutsch-Südafrika im 25. Jahre Deutscher Schutzherrschaft : Skizzen und Beiträge zur Geschichte Deutsch-Südafrikas / von Wilhelm Külz
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2. Die Schutzgebietsverwaltung.

An der Spitze der Schutzgebietsverwaltung steht der Gouver­neur, zu dessen Unterstützung in den einzelnen Zweigen der Ver­waltung Referenten und Hilfsarbeiter tätig sind. Als beratendes Organ steht ihm ein Gouvernementsrat zur Seite, über den an anderer Stelle ausführlich zu handeln sein wird. Für die Lokal­verwaltung sind im Schutzgebiet bestimmte räumliche Verwal­tungsbezirke abgegrenzt, an deren Spitze ein Bezirksamtmann steht. Ist der Verwaltungsbezirk besonders gross, so sind in Deutsch- Südafrika einzelne seiner Gebietsteile zu Distrikten zusammen­geschlossen, eine Einrichtung, die auch in den Gebieten getroffen ist, in denen die Entwicklung zunächst noch eine weniger umfang­reiche Verwaltungsstelle bedingt. Im ersten Falle ist der Distrikts­chef dem Bezirksamtmann unterstellt, im zweiten Falle arbeitet er unmittelbar unter dem Gouverneur. Auf diese Weise ist das Schutzgebiet in acht Bezirksämter, welchen zum Teil Distrikts­ämter unterstehen, und in vier dem Gouvernement unmittelbar untergeordnete Distriktsämter eingeteilt. Es sind dies, von Nord nach Süd betrachtet, die Bezirksämter: Grootfontein mit dem Distriktsamt Namutoni, Outjo mit den Distriktsämtern Okaukwejo und Zesfontein, Windhuk, Karibib, Swakopmund, Gibeon mit dem Distriktsamt Maltahöhe, Keetmanshoop mit den Distriktsämtern Warmbad, Berseba und Bethanien, Lüderitzbucht, spwie dieDistrikts- ämter: Omaruru, Okahandja, Rehoboth,Gobabis. Diese Bezirks- und Distriktsämter arbeiten bisher in vollkommener Abhängigkeit vom Gouvernement. Bei ihren wesentlichen Massnahmen sollen sie sich, worüber später noch zu sprechen sein wird, eines Bezirksbeirates bedienen, tatsächlich besteht dieser Bezirksbeirat aber bisher nur als vereinzelte Erscheinung.

Der Gouverneur ist der Träger der Hoheitsrechte des Mutter­landes; er untersteht dem Reichskanzler und dem Reichs­kolonialamt, dessen Anweisungen er ebenso wie die für das Schutz­gebiet erlassenen Rechtsvorschriften auszuführen hat; soweit diese Rechtsvorschriften es zulassen, handelt der Gouverneur selbst­ständig. Diese Selbständigkeit hat durch Verfügung des Reichs­kanzlers vom 27. September 1903 eine beachtenswerte Ausdehnung nach der Richtung hin erfahren, dass der Gouverneur für sein Schutzgebiet polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften erlassen kann. Dem Gouverneur steht auch die oberste