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aufbrachten. Über die einzelnen Kreise des Bromberger Bezirks genügt es zu sagen, daß die Deutschen in keinem Kreise weniger als 60 U, in 7 von 15 Kreisen aber sogar mehr als 80 A der Einkommensteuer trugen.
Zur Ergänzungssteuer*) schließlich waren im Regierungsbezirk Posen etwas mehr Polen veranlagt als Deutsche (28 086 gegen 27 309), was sich jedenfalls durch das Überwiegen der polnischen Zen- siten in der untersten Steuerklasse (6 000—20000 Mark) erklärt. Aber die Steuersumme der Polen betrug nur 484 540 Mark (39,14 A), während die Deutschen 753 447 Mark (60,86 U) bezahlten. Auch von dieser Steuer brachten die Deutschen weniger als ein Drittel nur in 4 Kreisen auf, die Polen aber in 11 Kreisen-; mehr als die Hälfte der Ergänzungssteuer zahlten die Deutschen in 17, die Polen nur in 10 Kreisen. Im Regierungsbezirk Bromberg waren 23 222 Deutsche (71,13 U) zur Ergänzungssteuer veranlagt, aber nur 9 424 Polen (28,87 A); die Leistung der Deutschen bezifferte sich aber auf 457 699 Mark (72,42 D, die der Polen nur auf 174 345 Mark (27,58 H). In keinem Kreise zahlten die Deutschen weniger als ein Drittel der Ergänzungssteuer und weniger als die Hälfte auch nur in zwei; die Polen brachten es dagegen in 7 Kreisen nicht einmal auf ein Drittel des zu zahlenden Ergänzungssteuerbetrages!
IV.
kulturelle Überlegenheit des Deutschtums.
Aus dieser sozialen und wirtschaftlichen Überlegenheit des Deutschtums in. den Städten und aus seiner größeren finanziellen Kraft in dem ganzen Lande ergibt sich seine kulturelle Überlegenheit schon von selbst. Diese Überlegenheit, die recht bedeutend ist, zu betonen, ist nicht unnötig; denn die Polen berufen sich zur Begründung ihrer Ansprüche auf Ostgalizien und Litauen, außer auf ihre Stellung im Grundbesitz, vor allem darauf, daß sie die Träger aller Kultur in diesen Ländern seien. Statistisch ist die kulturelle Überlegenheit des Deutschtums über das polnische Element unmittelbar naturgemäß
') Die „Ergänzungssteuer" ist eiue Vermögenssteuer. Vermögen unter 6 000 Mark sind steuerfrei, Vermögen unter 20 000 Mark dann, wenn das gesamte steuerpflichtige Einkommen des Zensiten 900 bezw. 1200 Mark nicht übersteigt.