6. Staatsaufsicht und Staatsunterstützung.
Nach den einleitenden Erörterungen dieses Rapitels über die Bedeutung der Missionsschule für das gesamte öffentliche Leben des Ewevolkes bedarf der Satz kaum noch einer Rechtfertigung, daß die Missionsschule, je weiter die koloniale Entwickelung fortschreitet, um so mehr das Interesse des Staates herausfordert. In gewissem Sinne kommt den Missionsschulen, wenn sie auch rechtlich durchaus den Eharakter von privatanstalten tragen, also jeden Augenblick von uns geschlossen werden könnten, doch die Stellung von öffentlichen Volksschulen zu. Das wird äußerlich dadurch gezeigt, daß die Schule jedem nach Unterricht verlangenden Rinde, auch den Heidenkindern, grundsätzlich offen steht. Schon damit ist ein Interesse des Staates an den Schulen gegeben. Aber auch davon abgesehen, auch wenn sie lediglich Privatschulen für den kleinen Rreis der Rinder unserer Gemeinde wären, mußten die Schulen sich willig der Schul- hoheit des Staates einordnen. Eine Anstalt, die bewußt uud nach ganz bestimmten Grundsätzen an der intellektuellen Förderung des Volkes, an seiner sittlichen Hebung, an der Bildung von Eharaktern arbeitet, die in das Volksleben Gedanken hineinwirft, deren Tragweite für die soziale und politische Ausgestaltung der Rolonie von ausschlaggebender Bedeutung werden können, muß es sich gefallen lassen, wenn der Staat von der Art ihrer Arbeit Renntnis nimmt und im gegebenen Falle hindernd oder fördernd eingreift.
Es ist denn auch das Recht des Staates auf die Schul- hoheit vom Staat mit derselben Selbstverständlichkeit in Anspruch genommen, wie es von der Mission anerkannt worden ist. Das entspricht durchaus den in der Heimat geschichtlich gewordenen Verhältnissen. Ursprünglich ein Rind der Rirche, der Mission, ist die Schule so sehr zu einer Staatsanstalt geworden, daß ihre Einrichtung, Unterhaltung und Überwachung durch Staatsgesetz geregelt und ihre Unterhaltung zu einem großen Teil sogar auf das Staatsbudget übernommen worden ist. Bei der schnellen Entwickelung unserer Rolonien und nach dem Vorgang des anglosächsischen Rolonial-Schulsystems konnte es gar nicht ausbleiben, daß die staatsrechtlichen Grundgedanken über die Schulen ohne weiteres vom Mutterland auf die Rolonien übertragen wurden.