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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
429
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Verbot des Waffenverkaufs an Eingeb. in D.-Südwestafrika 429

gebung II S. 71), 25. Mai 1894 (Kol.-Gesetzgebung II S. 100) und der Runderlaß vom 15. Dezember 1894 (Kol.-Gesetzgebung II S. 133) sowie die auf Grund der Verordnung born 9. Juli 1892 und 25. Mai 1894 ausgestellten Erlaubnisscheine mit der Maßgabe außer Kraft, daß die Waffensteuer (§ 7) erst von dem Ablauf des Zeitpunktes zu zahlen ist, bis zu welchen: die Gebühr in Gemäßheit des § 1 der Verordnung von: 25. Mai 1894 ent­richtet worden ist.

Nundverfügung des Gouverneurs von Deutfch-Liidwestafrita, betr. den amtlichen Verkauf von Waffen und Munition an Eingeborene. Vom 27. Dezember 1909. (DKG. XIII S. 659.)

Der Verkauf von Waffen und Munition aus amtlichen Be­ständen an Farbige ist von nun ab einzustellen. Sollten ver­einzelte Ausuähmefälle eintreten, so ist in jedem einzelnen Falle hierzu die Genehmigung des Gouvernements einzuholen.

Runderlaß des Gouverneurs von Deutfch-Siidwestafrika, betr. Verbot des Fiihrens von Feuerwaffen durch Eingeborene.

Vom 3. Juli 1907. (DKG. XI S. 277.)

Die Verwaltungsstellen des Schutzgebiets werden erneut daran erinnert, darauf zu halten, daß Eingeborene, außer aus ganz wichtigen Gründen, keine Feuerwaffen in die Hand be­kommen sollen.

Eingeborene Polizisten sollen nur in ganz dringenden Aus- uähmefälleu Feuerwaffen führen dürfen und insbesondere in: Lokaldienst am Platze nicht Gewehre tragen.

Das Seitengewehr genügt hier vollständig. Zu Aufsichts­zwecken kann ihnen erforderlichenfalls ein Schambock verabfolgt werden.