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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
395
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Biologisch-Landwülschaftliches Institut in Anlaili. 395

kröteueiern. Der Schildkrotenfaug darf gewerbsmäßig nur von Personen betrieben werden, die eine schriftliche Erlaubnis des Bezirksamts besitzen.

L. Landwirtschaft.

Bekanntmachung des Gouverneurs von Teutsch-Ostafrika, betr. die Verwaltung des Biologisch-Landwirtschaftlichen Instituts zn Amani. Von: 8. August 1902 ^). (KolBl. S. 433.)

§ 1. Die durch Verfügung vom 4. Juni inOstusambra ge­gründete wissenschaftliche Versuchsstation trägt fortan den Namen Biologisch-Landwirtschaftliches Institut zu Amani".

§ 2. Die Arbeiten des Biologisch-Landwirtschaftlichen In­stituts Amani sollen sich in jeder Weise nach den praktischen Be­dürfnissen der deutsch-ostafrikanischen Kolonie richten. Für wissen­schaftliche Arbeiten, die nicht dem Zweck der Hebung oder Er­haltung der ostafrikanischen Landeskulturen dienen, sollen Alls­gaben aus den Mitteln des Biologisch-Landwirtschaftlichen Insti­tuts nicht gemacht werden. Falls der spätere Ausbau des Insti­tuts die Anlage eines botanischen Gartens wünschenswert macht, kann in Zukunft eine Erweiterung dieser Bestimmung insoweit eintreten, als es die unter § 3 ck erwähnten Arbeiten erfordern. Die Leitung des Instituts soll stets im wesentlichen ihre Aufgaben in folgendem sehen.

a) in der praktischen Unterstützung der im Lande bestehen­den Pflanzungen und Ansiedelungen von Privatleuten; d) in der Lösung ihr vom Gouvernement zugewiesener Auf­gaben innerhalb oder außerhalb des Instituts, insbeson- dere zur Hebung der Eingeborenenkulturen;

0 Vgl. dazu die Verordnung betr. die Besorgung von Sämereien usw. durch das Biologisch-Landwirtschaftliche Institut Amani vom 5. September 1903 (LGOA. S. 581).