Biologisch-Landwülschaftliches Institut in Anlaili. 395
kröteueiern. Der Schildkrotenfaug darf gewerbsmäßig nur von Personen betrieben werden, die eine schriftliche Erlaubnis des Bezirksamts besitzen.
L. Landwirtschaft.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Teutsch-Ostafrika, betr. die Verwaltung des Biologisch-Landwirtschaftlichen Instituts zn Amani. Von: 8. August 1902 ^). (KolBl. S. 433.)
§ 1. Die durch Verfügung vom 4. Juni inOstusambra gegründete wissenschaftliche Versuchsstation trägt fortan den Namen „Biologisch-Landwirtschaftliches Institut zu Amani".
§ 2. Die Arbeiten des Biologisch-Landwirtschaftlichen Instituts Amani sollen sich in jeder Weise nach den praktischen Bedürfnissen der deutsch-ostafrikanischen Kolonie richten. Für wissenschaftliche Arbeiten, die nicht dem Zweck der Hebung oder Erhaltung der ostafrikanischen Landeskulturen dienen, sollen Allsgaben aus den Mitteln des Biologisch-Landwirtschaftlichen Instituts nicht gemacht werden. Falls der spätere Ausbau des Instituts die Anlage eines botanischen Gartens wünschenswert macht, kann in Zukunft eine Erweiterung dieser Bestimmung insoweit eintreten, als es die unter § 3 ck erwähnten Arbeiten erfordern. Die Leitung des Instituts soll stets im wesentlichen ihre Aufgaben in folgendem sehen.
a) in der praktischen Unterstützung der im Lande bestehenden Pflanzungen und Ansiedelungen von Privatleuten; d) in der Lösung ihr vom Gouvernement zugewiesener Aufgaben innerhalb oder außerhalb des Instituts, insbeson- dere zur Hebung der Eingeborenenkulturen;
0 Vgl. dazu die Verordnung betr. die Besorgung von Sämereien usw. durch das Biologisch-Landwirtschaftliche Institut Amani vom 5. September 1903 (LGOA. S. 581).