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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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II. Teil. Die Organisation.

Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Eingeborenen-Gerichtsbarkeit II. Instanz. Von: 9. August 1904.

(DKG. VIII S. 209.)

Der Oberrichter hat bei Ausübung der ihm durch den Rund­erlaß vom 26. Mai 1898 übertragenen Gerichtsbarkeit II. Instanz über Farbige, soweit es sich um Berufuugssachen iu bürgerlichen Rechtsstreitigkeiteu handelt (I, Abs. 1 Verordnung vom 14. Mai 1891) die Amtsbezeichnungen „Berufungsrichter für Eingeborenen­sachen" oder — je nach Lage des Falles — „Berufungsgericht für Eingeborenensachen" anzuwenden und unter denselben mit den sonstigen Dienststellen zu verkehren.

Im übrigen verbleibt es bei der bestehenden Übung, wonach der Oberrichter in Angelegenheiten, welche die Eingeborenen­rechtspflege betreffen, im Auftrage des Gouverneurs zu zeichnen hat und Berichten der Kaiserlichen Bezirksämter und Militär­stationen in solchen Angelegenheiten unter Beobachtung der für den Schriftverkehr in der Verwaltung des Schutzgebiets bestehenden allgemeinen Dienstvorschriften unmittelbar an den Gouverneur zu erstatten sind.

Verordnung des Landeshauptmanns von Deutsch-Südwestasrika, betr. die Strafgerichtsbarkeit der Eingeborenen in Südwest­afrika. Vom 8. November 1896. (DKG. II S. 294.) S. Gerst- meyer, S. 174.

Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Einführung eines Eingeborenen-Schiedsgerichts für die Landschaft Lungasi. Vom 20. November 1897. (KolBl.

1898 S. 51.)

§ 1. Es wird ein Eingeborenen-Schiedsgericht eingerichtet für die Landschaft Lungasi. Der Zuständigkeit des Schieds-