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II. Teil. Die Organisation.
Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Eingeborenen-Gerichtsbarkeit II. Instanz. Von: 9. August 1904.
(DKG. VIII S. 209.)
Der Oberrichter hat bei Ausübung der ihm durch den Runderlaß vom 26. Mai 1898 übertragenen Gerichtsbarkeit II. Instanz über Farbige, soweit es sich um Berufuugssachen iu bürgerlichen Rechtsstreitigkeiteu handelt (I, Abs. 1 Verordnung vom 14. Mai 1891) die Amtsbezeichnungen „Berufungsrichter für Eingeborenensachen" oder — je nach Lage des Falles — „Berufungsgericht für Eingeborenensachen" anzuwenden und unter denselben mit den sonstigen Dienststellen zu verkehren.
Im übrigen verbleibt es bei der bestehenden Übung, wonach der Oberrichter in Angelegenheiten, welche die Eingeborenenrechtspflege betreffen, im Auftrage des Gouverneurs zu zeichnen hat und Berichten der Kaiserlichen Bezirksämter und Militärstationen in solchen Angelegenheiten unter Beobachtung der für den Schriftverkehr in der Verwaltung des Schutzgebiets bestehenden allgemeinen Dienstvorschriften unmittelbar an den Gouverneur zu erstatten sind.
Verordnung des Landeshauptmanns von Deutsch-Südwestasrika, betr. die Strafgerichtsbarkeit der Eingeborenen in Südwestafrika. Vom 8. November 1896. (DKG. II S. 294.) S. Gerst- meyer, S. 174.
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Einführung eines Eingeborenen-Schiedsgerichts für die Landschaft Lungasi. Vom 20. November 1897. (KolBl.
1898 S. 51.)
§ 1. Es wird ein Eingeborenen-Schiedsgericht eingerichtet für die Landschaft Lungasi. Der Zuständigkeit des Schieds-