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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
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243
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Tagegelder, Fuhrkosten der Kolonialbeamten. 243

Besoldungsordnung für die ctatsmiißigen Beamten im Schutz­gebiete Kiautschon und beim ostasiatischen Marinedetachement. (RGM. 1910 S. 573.)

Gesetz, betr. die Tagegelder, die Fuhrkosten und die UmzugS- kosten der Kolonialbeamten. Vom 7. September 1911. (RGM. S. 897.)

tz 1. Die etatmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei Dienst- reisen außerhalb der Schutzgebiete Tagegelder nach den folgenden Sätzen:

innerhalb

außerhalb

des Reichsgebiets

Mk.

Mk.

I I l

35

40

n ^ Gouverneure.^

28

30

III. Gouverneure u. Erste Referenten

22

25

IV. Referenten und sonstige höhere

Beamte .

15

20

V. Mittlere Beamte in gehobener

Stellung .

12

15

VI. Sonstige mittlere Beamte ...

8

12

VII. Unterbeamte .. ,.

4

6

Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieses Gesetzes zu den im Abs. 1 unter I bis VII genannten Beamtenklassen gehören oder ihnen gleichzustellen sind.

Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so werden ermäßigte Tagegelder gewährt, und zwar:

1. wenn sie sich nur innerhalb des Reichsgebiets bewegt, bei I 23 Mk., bei I118 Mk., bei II115 Mk., bei IV 12 Mk., bei V 9 Mk., bei VI 6 Mk., bei VII 3 Mk.,

2. wenn sie sich innerhalb und außerhalb oder nur außerhalb des Reichsgebiets bewegt, bei I 26 Mk., bei II 20 Mk., bei