Tagegelder, Fuhrkosten der Kolonialbeamten. 243
Besoldungsordnung für die ctatsmiißigen Beamten im Schutzgebiete Kiautschon und beim ostasiatischen Marinedetachement. (RGM. 1910 S. 573.)
Gesetz, betr. die Tagegelder, die Fuhrkosten und die UmzugS- kosten der Kolonialbeamten. Vom 7. September 1911. (RGM. S. 897.)
tz 1. Die etatmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei Dienst- reisen außerhalb der Schutzgebiete Tagegelder nach den folgenden Sätzen:
innerhalb
außerhalb
des Reichsgebiets
Mk.
Mk.
I I l
35
40
n ^ Gouverneure.^
28
30
III. Gouverneure u. Erste Referenten
22
25
IV. Referenten und sonstige höhere
Beamte .
15
20
V. Mittlere Beamte in gehobener
Stellung .
12
15
VI. Sonstige mittlere Beamte ...
8
12
VII. Unterbeamte .. ,.
4
6
Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieses Gesetzes zu den im Abs. 1 unter I bis VII genannten Beamtenklassen gehören oder ihnen gleichzustellen sind.
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so werden ermäßigte Tagegelder gewährt, und zwar:
1. wenn sie sich nur innerhalb des Reichsgebiets bewegt, bei I 23 Mk., bei I118 Mk., bei II115 Mk., bei IV 12 Mk., bei V 9 Mk., bei VI 6 Mk., bei VII 3 Mk.,
2. wenn sie sich innerhalb und außerhalb oder nur außerhalb des Reichsgebiets bewegt, bei I 26 Mk., bei II 20 Mk., bei