Annahme v. Geschenken; Grundstückserwerb d. Kol.-Beamte. 241
Erlaß deS Reichskanzlers, betr. die Annahme von Geschenken von Angehörigen der eingeborenen Bevölkerung. Vorn 1. März 1902. (DKG. VI S. 463.)
Geschenkannähme ist nur dann gestattet, wenn deren Zurück- Weisung nach der Landessitte eine Verletzung in sich schließen würde. Die Geschenke sind an das Gouvernement abzuliefern. Ausnahmen nur mit Geuehmiguug des Kolonialamts zulässig.
Erlaß des Reichskanzlers, betr. Unabköunnlichkeit des Personals der Schutzgebiete bei Mobilmachungen. Vom 26. Mai 1894. (DKG. II S. 101.)
Verfügung der Kolonial-Abteilnng, betr. die Befreiung der Kolonialbeamten von den Friedensübungen in der Heimat. Vom 2. Februar 1895. (DKG. II S. 144.)
Bei einer Mobilmachung gelten die Kolonialbeamten als unabkömmlich und bleiben auf ihrem Posten. Von Friedensübungen sind sie während der Dauer ihrer Tätigkeit in den Kolonien befreit.
Verfügung des Reichskanzlers, betr. Erwerb von Grundeigentum durch Kolonialbeamte. Vom 29. Mai 1911. (KolBl^S. 451.)
Gemäß § 6 des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 881) ermächtige ich die Gouverneure der afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete, den ihnen unterstellten Kolonialbeamten die Erlaubnis zum Erwerb von Grundeigentum zu erteilen, sofern ein einzelnes nicht über 11m großes Grundstück zum Zwecke der Errichtung eines der eigenen Benutzung dienenden Wohngebäudes erworben werden soll Für Beamte des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika, die sich in der zweiten Dienstperiode befinden, kommen die erwähnten Beschränkungen der Genehmigungsbefuguis in Fortfall.
Koloinalgesotzgebung 2. Ausl.
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