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11. Teil. Die Organisation.
Erlaß der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts, betr. die Untersuchung aus die Tropendiensttauglichkeit. Vom 29. Januar 1903. (DKG. VII S. 2.)
Verordnung des Reichskanzlers, betr. den Urlaub, die Stellvertretung, die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutzgebieten mit Ausnahme von Kiantschou. Vom 31. Mai 1901. (KolBl. S. 426.)
Zu dieser Verordnung ist eine abändernde Verordnung des Reichskanzlers am 11. Juli 1910 ergangen. Danach bleibt die Verordnung vom 31. Mai 1901 im wesentlichen in Geltung. Somit gelten auch noch die zu ihr ergangenen Ausführungsbestimmungen. — Einige besondere Vorschriften gelten für das Schutzgebiet Neu-Guinea. (Vgl. Ver. des Reichsk. v. 18. Juli 1907; KolBl. S. 706.)
Erlaß des Reichskanzlers, betr. Meldepflicht der Kolonial- beamtcn während ihres Heimatsurlaubes. Vom 20. Juni 1894. (KolBl. S. 18, 94, 335.)
Hiernach haben die Kolonialbeamten, die nach der Heimat beurlaubt sind, nach ihrem Eintreffen in Europa dem Kolonial- amt über ihre Ankunft und ihren demnächstigen Aufenthalt Anzeige zu machen.
Urlaübsordnung für die Beamten des Schutzgebiets Kiantschou. Vom 15. Juni 1Ü1V H. (Verordnungsbl. f. d. Kiautschougebiet S. 16.)
Informatorische Bekanntmachung, betr. die Annahme preußischer Gerichtsreferendare znr Ableistung eines Teils des vier-
') Dazu Abänderung vom 8. April ION (ÜBBl. UNI S. 4) »»d 8. November uni (KNB1. S. :M).