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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
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236 11. Teil. Die Organisation.

jioniert, so darf der Gesamtbetrag seiner Pensionsgebührnisse nicht hinter der Summe derjenigen Beträge zurückbleiben, die ihm zugestanden haben würden, wenn er zur Zeit des Inkraft­tretens dieses Gesetzes nach den bis dahin geltenden Vorschriften pensioniert worden wäre.

Stirbt ein solcher Beamter nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so dürfen die Versorgungsgebührnisse seiner Hinter­bliebenen nicht hinter denjenigen zurückbleiben, die diesen zu­gestanden haben würden, wenn der Tod zur Zeit des Inkraft­tretens dieses Gesetzes eingetreten wäre.

§ 61. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten, soweit sie sich auf die Besoldung, die Pensions- und Wartegeldansprüche sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen beziehen, mit Wirkung vorn 1. April 1910, im übrigen mit der Verkündung in Kraft; gleich­zeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landes­beamten in den deutschen Schutzgebieten, vorn 9. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 691) und der Kaiserlichen Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August 1896, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landes­beamten in den Schutzgebieten, vom 23. Mai 1901 (Reichs- Gesetzbl. S. 189) außer Kraft.

§ 62. Soweit in diesem Gesetz auf die Regelung durch ein besonderes Gesetz verwiesen ist, bleiben die bestehenden Vor­schriften bis 31. März 1911 in Geltung.

Allerhöchste Verordnung, betr. die Ausführung des Kolonial- beamteugesetzes vom 8. Juni 1910. Vom 3. Oktober 1910.

(NGBl. S. 1091, KolBl. S. 849.)

§ 1. Im Sinne des Kolonialbeamtengesetzes und der dieses Gesetz ergänzenden und abändernden Vorschriften ist^sür die Kolonialbeamten der afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete