236 11. Teil. Die Organisation.
jioniert, so darf der Gesamtbetrag seiner Pensionsgebührnisse nicht hinter der Summe derjenigen Beträge zurückbleiben, die ihm zugestanden haben würden, wenn er zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bis dahin geltenden Vorschriften pensioniert worden wäre.
Stirbt ein solcher Beamter nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so dürfen die Versorgungsgebührnisse seiner Hinterbliebenen nicht hinter denjenigen zurückbleiben, die diesen zugestanden haben würden, wenn der Tod zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten wäre.
§ 61. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten, soweit sie sich auf die Besoldung, die Pensions- und Wartegeldansprüche sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen beziehen, mit Wirkung vorn 1. April 1910, im übrigen mit der Verkündung in Kraft; gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen Schutzgebieten, vorn 9. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 691) und der Kaiserlichen Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August 1896, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten, vom 23. Mai 1901 (Reichs- Gesetzbl. S. 189) außer Kraft.
§ 62. Soweit in diesem Gesetz auf die Regelung durch ein besonderes Gesetz verwiesen ist, bleiben die bestehenden Vorschriften bis 31. März 1911 in Geltung.
Allerhöchste Verordnung, betr. die Ausführung des Kolonial- beamteugesetzes vom 8. Juni 1910. Vom 3. Oktober 1910.
(NGBl. S. 1091, KolBl. S. 849.)
§ 1. Im Sinne des Kolonialbeamtengesetzes und der dieses Gesetz ergänzenden und abändernden Vorschriften ist^sür die Kolonialbeamten der afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete