Kolonialbeamtengesetz.
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Dritter Abschnitt.
Das Kolonialbeamtenrecht.i)
Kolonialbeamtengesetz.
Vom 8. Juni 1910. (RGBl. S. 881.)
Allgemeine Vorschriften.
§ 1. Auf die Beamten, die für den Dienst eines Schutzgebiets angestellt sind (Kolonialbeamten), und ihre Hinterbliebenen finden, soweit sich aus diesem Gesetze nicht ein anderes ergibt, die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 245) und des Beamtenhinterbliebenengesetzes (Reichs- Gesetzbl. 1907 S. 208) sowie die an ihre Stelle tretenden Vorschriften mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. An Stelle des Reichs und der Einrichtungen des Reichs tritt, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist, das Schutzgebiet und dessen Einrichtungen.
2. Der Reichsdienst oder der Dienst in einem anderen Schutzgebiete steht dem Dienste in einem Bundesstaate gleich.
3. Die dem Bundesrate vorbehaltenen Bestimmungen und Entscheidungen erfolgen durch den Reichskanzler.
Besoldung.
§ 2. Die Kolonialbeamten erhalten als Diensteinkommen im Schutzgebiet
1. ein festes Gehalt,
2. eine Kolonialzulage,
zu 1 und 2 nach Maßgabe der etatsrechtlichen Festsetzungen,
3. freie Dienstwohnung mit oder ohne Ausstattung oder eine
0 Literatur: Romberg, Kommentar zum Kolonialbeamtengesetz, Mannheim 1910. Nachtrag 1912. — Haarhaus, Das Recht des deutschen Kolonialbeamten, Karlsruhe 1912. — Geller, Deutsches Ko- lonialbeamtenrecht, Tübingen 1911. — Tesch, Die Laufbahn der deutschen Kolonialbeamten, ü. Anfl., Berlin 1912.