Gouvernementsrat in Kiautschou. 211
den Gouverneur auf Vorschlag der chinesischen Gilden. Von den vier Vertrauensleuten sollen zwei der Schantung-Tschily- Gilde und je einer der Lankiang-Gilde und der Kuangtung-Gilde angehören. Im Falle einer längeren Verhinderung eines Vertrauensmannes wird der Gouverneur einen Ersatzmann für die Dauer der Verhinderung bestellen.
Verordnung des Gouverneurs von Kiautschou, betr. den Gouvernementsrat. Vom 14. März 1907. (KVBl. S. 16—18.)
§ 1. Der Gouvernementsrat besteht unter dem Gouverneur als Vorsitzendem aus folgenden Gouvernementsmitgliedern: Chef des Admiralstabes, Zivilkommissar, Kommissar für chinesische Angelegenheiten, Gouvernementsintendant, Gouvernementsarzt, Baudirektor, und aus vier Bürgerschaftsvertretern.
Außerdem kann der Gouverneur, soweit es nach dem Gegenstände der Beratung notwendig oder zweckmäßig erscheint, auch andere Personen, insbesondere auch Mitglieder des Chinesenkomitees zu den Sitzungen des Gouvernementsrates hinzuziehen.
Im Behinderungsfalle treten für die Gouvernementsmitglieder ihre dienstlichen Vertreter ein. Die Stellvertretung der Bürgerschaftsvertreter regelt sich nach § 5.
Der älteste aktive Offizier des Kiautschougebiets, dem nach der Allerhöchsten Ordre vom 21. Dezember 1901 die Stellvertretung des Gouverneurs zufällt, kann den Sitzungen beiwohnen.
§ 2. Die Berufung der Bürgerschaftsvertreter erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren und geschieht in folgender Weise: a) Ein Bürgerschaftsvertreter wird gewählt von den Inhabern oder Vertretern der im Handelsregister eingetragenen Firmen aus ihrer Mitte. Wahlberechtigt und wählbar sind die nach dem Handelsregister oder auf Grund gerichtlicher