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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
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Gouvernementsrat in Kiautschou. 211

den Gouverneur auf Vorschlag der chinesischen Gilden. Von den vier Vertrauensleuten sollen zwei der Schantung-Tschily- Gilde und je einer der Lankiang-Gilde und der Kuangtung-Gilde angehören. Im Falle einer längeren Verhinderung eines Ver­trauensmannes wird der Gouverneur einen Ersatzmann für die Dauer der Verhinderung bestellen.

Verordnung des Gouverneurs von Kiautschou, betr. den Gou­vernementsrat. Vom 14. März 1907. (KVBl. S. 1618.)

§ 1. Der Gouvernementsrat besteht unter dem Gouverneur als Vorsitzendem aus folgenden Gouvernementsmitgliedern: Chef des Admiralstabes, Zivilkommissar, Kommissar für chinesische Angelegenheiten, Gouvernementsintendant, Gouvernementsarzt, Baudirektor, und aus vier Bürgerschaftsvertretern.

Außerdem kann der Gouverneur, soweit es nach dem Gegen­stände der Beratung notwendig oder zweckmäßig erscheint, auch andere Personen, insbesondere auch Mitglieder des Chinesen­komitees zu den Sitzungen des Gouvernementsrates hinzu­ziehen.

Im Behinderungsfalle treten für die Gouvernements­mitglieder ihre dienstlichen Vertreter ein. Die Stellvertretung der Bürgerschaftsvertreter regelt sich nach § 5.

Der älteste aktive Offizier des Kiautschougebiets, dem nach der Allerhöchsten Ordre vom 21. Dezember 1901 die Stell­vertretung des Gouverneurs zufällt, kann den Sitzungen bei­wohnen.

§ 2. Die Berufung der Bürgerschaftsvertreter erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren und geschieht in folgender Weise: a) Ein Bürgerschaftsvertreter wird gewählt von den In­habern oder Vertretern der im Handelsregister eingetragenen Firmen aus ihrer Mitte. Wahlberechtigt und wählbar sind die nach dem Handelsregister oder auf Grund gerichtlicher