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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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Bezirksräte in D.-Ostafrika.

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kann die Aufsichtsbehörde das Nötige auf Kosten der Gemeinde ausführen und die dazu erforderlichen Mittel rechtsverbindlich festsetzen und einziehen lassen.

§ 30. Dem Gouverneur sind vorzulegen die jährlichen Rechnungsabschlüsse nach ihrer endgültigen Feststellung und Prüfung.

tz 31. Der Gouverneur entscheidet alle Beschwerden über Maßnahmen der städtischen Verwaltungsorgane.

§ 32. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den einzelnen Gemeinden bestimmt der Gouverneur.

Er erläßt die erforderlichen Ausführungs- und Übergangs­bestimmungen.

Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Bezirksräte in Deutsch- Ostafrika. Vom 16. September 1911. (KolBl. S. 683.)

§ 1. Bei jedem Bezirksamt, in dessen Amtsbezirke nach der am Ansauge des Kalenderjahres stattfindenden Berechnung wenigstens 30 männliche deutsche Reichsangehörige im Alter von mindestens 25 Jahren ihren Wohnsitz haben, wird ein Bezirks­rat gebildet.

§ 2. Die Zuständigkeit des Bezirksrats umfaßt die Beratung über folgende Gegenstände:

1. die jährlichen Bedarfsnachweisungen (Anmeldungen der Wirtschaftssummen für den Bezirk zum Etat) uud die Wirtschaftspläne über den Selbstbewirtschaftungsfonds des Bezirks vor der Erreichung an den Gouverneur;

2. die Entwürfe der von dem Bezirksamtmann zu erlassenden oder in Vorschlag zu bringenden Verordnungen, sofern sie sich nicht auf das Gebiet einer Stadtgemeinde beschränken;

3. die von dem Gouverneur besonders bezeichneten An­gelegenheiten.

Glaubt der Vorsteher des Bezirksamts bei Gefahr im Verzüge