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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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195
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Deutsch-ostafrikanische Städteordnuug. 195

Schutzgebiets vorgeschriebenen Weise vereidigt sind, gemäß § 35 der Verordnung vom 28. Januar 1909 durch den Vorsitzenden des Landesrats. Nach der Verpflichtung gilt der Landesrat als konstituiert.

§ 11. Die §§ 12, 13 und 14 der Verordnung vom 15. Mai 1909, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu den Ver­ordnungen des Reichskanzlers, betreffend die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika vom 28. Januar 1909 und betreffend die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Südwestafrika vom 5. und 25. Februar 1909 (KolBl. S. 715), finden für den Bezirksrat und Landesrat entsprechende Anwendung.

Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Stadtgemeinden in Tcntsch-Ostafrika. (Deutsch-ostafrikanische Städteordnuug.)

Vom 18. Juli 1910. (KolBl. S. 679 f.)

I. Allgemeines.

§ 1. Die nach § 1 Absatz 2 der Verordnung vom 31. März 19091) auf die Wohuplätze innerhalb der Orte Daressalam und Tanga beschränkten kommunalen Verbände führen die Namen Stadtgemeinde Daressalam" undStadtgemeinde Tanga".

Änderungen der Ortsgrenzen können vom Gouverneur nach Anhörung der Stadtgemeinde mit Zustimmung des Reichs­kanzlers (Reichs-Kolonialamt) verfügt werden.

§ 2. Angehörige der Gemeinde sind, mit Ausnahme des Gouverneurs, alle Personen, welche innerhalb des Gemeinde­bezirks einen Wohnsitz haben.

§ 3. Zu den Aufgaben der Gemeindeverwaltung gehören: 1. Bau und Unterhaltung öffentlicher Wege, Plätze, Wasser­läufe und Brücken;

0 Durch diese Ver. wurden die anderen in früheren Jahren vom Reichs- kanzler in Ostafrika geschaffenen kommunalen Verbände aufgehoben und die Verbände Daressalam u. Tanga auf die innerhalb dieser Orte belegenen Wohuplätze beschränkt (KolBl. 09 S. 425).

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