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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
163
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Selbstverwaltung in D.-Südwestafrika. 163

den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden zu vereinigen. Die hiernach gebildeten kommunalen Verbänden sind unter An­gabe des Namens, den der Verband zu führen haben wird, öffentlich bekannt zu machen.

§ 2. Die in Gemäßheit des § 1 gebildeten und öffentlich bekannt gemachten kommunalen Verbände haben die Fähigkeit, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.

§ 3. Die näheren Bestimmungen über die Organisation der kommunalen Verbände, insbesondere über den Erwerb und Verlust der Zugehörigkeit, über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, über die Vertretung nach innen und außen, sowie über die Art und Weise, anf welche der Verband über seine Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen haben wird, erläßt der Reichskanzler.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dein Tage ihrer Ver­kündigung in Kraft.

Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Siidwestafrika. Vom 28. Januar 1909. (KolBl.

S. 141.)

Auf Gruud des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs- Gesetzbl. 1900 S. 813), der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunaleu Verbänden vom 3. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 366), der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) und der Kaiserlichen Verordnung,

nach sind in Südw.-Afrika zn kommunalen Verbänden vereinigt die Wohn- Plätze: Windhuk, Klein-Windhnk, Swakopmnnd, Lüderchbucht, Keetmans- hoop, Karibib, Omaruru, Okahandja, Aus, Tsumeb, Warmbad, Usakos.

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