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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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II. Teil. Die Organisation.

bis sie von den Stellen, von denen sie ausgegangen sind, auf­gehoben werden. Auf dem Gebiete des Zoll- und Steuerwesens bleiben der Reichskanzler und die von ihm dazu ermächtigten Behörden auch in Zukunft, jedoch unbeschadet der Vorschrift des § 23 Absatz 2 befugt, von dieser Verordnung abweichende Vorschriften zu erlassen.

Verfügung des Reichskanzlers, bctr. die Bildung von Gou­vernements raten. Vom 24. Dezember 1903. (KolBl.1904 S. 1.)

Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (RGBl. 1900 S. 813) wird für die Schutzgebiete Deutsch-Ostafrika, fveut8ed- LüävostakrLa,), Kamerun, Togo, Deutsch-Neu-Guinea und Samoa folgendes bestimmt:

§ 1. Bei jedem Gouvernement wird ein Gouvernements­rat gebildet, der sich aus dem Gouverneur, aus einer Anzahl von Schutzgebietsbeamten (den amtlichen Mitgliedern) und einer Anzahl von weißen Einwohnern des Schutzgebiets (den außeramtlichen Mitgliedern) oder deren Stellvertretern zu­sammensetzt. Als Mindestzahl müssen jedem Gouvernements­rate drei außeramtliche Mitglieder angehören. Die Zahl der amtlichen Mitglieder darf diejenige der nichtamtlichen nicht übersteigen.

§ 2. Der Gouverneur bestimmt, welche Beamte dem Gouvernementsrat als amtliche Mitglieder und deren Stell­vertreter angehören sollen. Die außeramtlichen Mitglieder und deren Stellvertreter werden von dem Gouverneur berufen. Der Gouverneur soll vorher Berufskreise gutachtlich höreu.

Die Namen der außeramtlichen Mitglieder und ihrer Stell­vertreter sind dein Reichs-Kolonialamt mitzuteilen.

§ 3. Die Zeit, auf welche die Berufung der außeramtlichen Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt, wird von dem Gouver­neur bestimmt und soll mindestens ein Jahr betragen.