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II. Teil. Die Organisation.
bis sie von den Stellen, von denen sie ausgegangen sind, aufgehoben werden. Auf dem Gebiete des Zoll- und Steuerwesens bleiben der Reichskanzler und die von ihm dazu ermächtigten Behörden auch in Zukunft, jedoch unbeschadet der Vorschrift des § 23 Absatz 2 befugt, von dieser Verordnung abweichende Vorschriften zu erlassen.
Verfügung des Reichskanzlers, bctr. die Bildung von Gouvernements raten. Vom 24. Dezember 1903. (KolBl.1904 S. 1.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (RGBl. 1900 S. 813) wird für die Schutzgebiete Deutsch-Ostafrika, fveut8ed- LüävostakrLa,), Kamerun, Togo, Deutsch-Neu-Guinea und Samoa folgendes bestimmt:
§ 1. Bei jedem Gouvernement wird ein Gouvernementsrat gebildet, der sich aus dem Gouverneur, aus einer Anzahl von Schutzgebietsbeamten (den amtlichen Mitgliedern) und einer Anzahl von weißen Einwohnern des Schutzgebiets (den außeramtlichen Mitgliedern) oder deren Stellvertretern zusammensetzt. Als Mindestzahl müssen jedem Gouvernementsrate drei außeramtliche Mitglieder angehören. Die Zahl der amtlichen Mitglieder darf diejenige der nichtamtlichen nicht übersteigen.
§ 2. Der Gouverneur bestimmt, welche Beamte dem Gouvernementsrat als amtliche Mitglieder und deren Stellvertreter angehören sollen. Die außeramtlichen Mitglieder und deren Stellvertreter werden von dem Gouverneur berufen. Der Gouverneur soll vorher Berufskreise gutachtlich höreu.
Die Namen der außeramtlichen Mitglieder und ihrer Stellvertreter sind dein Reichs-Kolonialamt mitzuteilen.
§ 3. Die Zeit, auf welche die Berufung der außeramtlichen Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt, wird von dem Gouverneur bestimmt und soll mindestens ein Jahr betragen.