Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden. 147
Verordnung, betr. die Regelung der Verwaltung und Rechtspflege in den zu den Schutzgebieten nicht gehörigen Teilen der deutschen Interessensphären in Afrika. Vom 2. Mai 1894.
(KolBl. S. 265.)
Der Reichskanzler wird ermächtigt, für diejenigen innerhalb einer deutschen Interessensphäre in Afrika gelegenen, zu dem Schutzgebiete bisher nicht gehörenden Gebietsteile, hinsichtlich deren der fortschreitende Einfluß der deutschen Verwaltung die Vereinigung mit dem Schutzgebiete angezeigt erscheinen läßt, die hierzu erforderlichen Anordnungen in Betreff der Organisation der Verwaltung und Rechtspflege nach Maßgabe der für das Schutzgebiet geltenden Vorschriften zu treffen.
Kaiserl. Verordnung, betr. Zwangs- nnd Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Siidsee. Vom 14. Juli 1905. (NGBl. S. 717.)
I. Zwangsverfahren wegen Geldforderungen, zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen im Verwaltungswege.
Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe von Sachen.
§ 1. Wegen der von den zuständigen Verwaltungsbehörden festgestellten Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe von Sachen wird die Zwangsvollstreckung, soweit nicht in dieser Verordnung besondere Bestimmungen enthalten sind, durch diejenige Verwaltungsbehörde bewirkt, welche dazu nach den bestehenden Vorschriften zuständig ist oder in Ermangelung solcher Vorschriften durch den Gouverneur ermächtigt wird.
Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Anordnung dem Verpflichteten bekanntgemacht ist. Zwischen der Bekanntmachung und dem Beginne der Vollstreckung soll eine mindestens dreitägige Frist liegen, es sei denn, daß Gefahr
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