l 42 II. Teil. Die Organisation.
ihres Amtes und ihres Aufenthaltes innerhalb ihres Amtsbezirks den Rang der Wirklichen Geheimen Räte.
Hiernach sind die Rangverhältnisse Meiner Gouverneure folgende:
I. Im Jnlande haben für die Dauer ihrer Verwendung im Kolonialdienste, sofern ihnen persönlich kein höherer Rang zusteht, die Gouverneure von Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Süd- westafrika, Kamerun und Kiautschou den Rang der Räte erster Klasse, die Gouverneure von Togo, Neuguinea und Samoa den Rang der Räte zweiter Klasse.
II. Im Auslande haben für die Dauer ihres Amtes und ihres Aufenthaltes innerhalb ihres Amtsbezirks die Gouverneure von Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika, Kamerun und Kiautschou den Rang der Wirklichen Geheimen Räte. Im übrigen haben sie auch im Auslande ihren inländischen Rang, ebenso wie die Gouverneure von Togo, Neuguinea und Samoa, denen ein erhöhter Rang auch innerhalb ihres Amtsbezirks nicht zusteht.
Ohne Rücksicht auf ihre Rangverhältnisse steht sämtlichen Gouverneuren für die Dauer ihres Amtes und ihres Aufenthaltes außerhalb Europas das Prädikat Exzellenz zu.
Allerh. Ordre, betr. die Verwaltung des Kianlschongebietes.
Vom 27. Januar 1898. (MVBl. S. 63.)
Mit dem Eintreffen des nach China entsandten Bataillons Marineinfanterie und der Kompagnie Matrosenartillerie ist die Landungsabteilung Meines Kreuzergeschwaders zurückzuziehen. Die gesamte Verwaltung des an der Kiautschou-Bucht vertragsmäßig an Deutschland überlassenen Gebietes wird von diesem Zeitpunkt an bis auf Weiteres dem Reichskanzler (Reichs-Marine- Amt) übertragen. Die militärische Besatzung für dieses Gebiet wird dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts unterstellt, welcher den Oberbefehl nach meinen Anordnungen zu führen hat.