Kolonialamt, Staatssekretär, Gouverneure.
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Zweiter Abschnitt.
Die Organisation der Verwaltung?)
Allerh. Erlas;, bctr, die Errichtung des Neichskolvnialamts.
. Vom 17. Mai 1907. (RGBl. S. 239.)
Ich bestimme hiermit, daß die bisher mit dem Auswärtigen Amte verbundene Kolonialabteilung nebst dem Oberkommando der Schutztruppen fortan eine besondere, dein Reichskanzler unmittelbar unterstellte Zentralbehörde unter der Benennung „Reichs-Kolonialamt" zu bilden hat *).
Allerh. Ordre, bctr. die Vertretung des Staatssekretärs des Reichs-Kolvnialamts. Vom 23. Juni 1907. (KolBl. S. 705.)
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts wird im Zuständigkeitsbereiche dieser Behörde bei Behinderung durch den Unterstaatssekretär vertreten. Für den Fall, daß auch dieser behindert ist, hat der Reichskanzler die Vertretung besonders zu regeln.
Allerh. Ordre, betr. die Rangverhältnisse der Gouverneure.
Vom 7. Juni 1909. (KolBl. S. 665.)
Ich verleihe Meinen Gouverneuren von Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika, Kamerun und Kiautschon für die Dauer
0 Literatur: v. Hoffmaun, Berwaltnngs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete, Leipzig 1908. — Külz, Die Selbstverwaltung für Deutsch-Südwestafrika, Berlin 1909. — Kenne!, Die rechtliche Stellung der deutschen Kolonialgonvcrnenre, Speher 1908. — Rad lau er, Finanzielle Selbstverwaltung und Koimuunalvcrwaltuug der Schutzgebiete, Breslau 1910.
') Nach den vvm Staatssekretär erlassenen Geschäftsordnungen ist das Reichskolonialamt in vier Abteilungen gegliedert. Bon diesen bearbeiten drei die Geschäfte der Zivilverwaltung, und zwar Abt. L.: die politischen, allgemeinen Berwaltungs- und Rechtsangelegeicheiten, Abt. L: die Finanzen, Verkehrs- und technischen Angelegenheiten, Abt. 6: die Personalangelegenheiten. Als vierte Abteilung tritt die Militärverwaltung (Kommando der Schutztruppen) hinzu. Die Kassenangelegcnheiten der Kolonial-Zentral- Verwaltnng werden von der „Kolonial-Hauptkasse" besorgt.