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II. Teil. Die Organisation.
lassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.
Der Gouverneur hat die von ihm erlassenen Verordnungen ohne Verzug dein Reichskanzler (Reichs-Marineamt) zur Genehmigung vorzulegen. Die Gültigkeit seiner Anordnungen erleidet hierdurch keinen Aufschub.
(§§ 2—6 aufgehoben.)
Nunderlaß des Staatssekretärs des Kolonialamts, betr. die Abfassung und Verkündung von Verordnungen. Vom 4. Mai 1908 r).
Der Runderlaß, der in DKG. XII, S. 168 f. abgedruckt ist, schreibt u. a. vor, daß die Verordnungen zur Unterscheidung von lediglich an die Behörden gerichteten Vorschriften als solche zn bezeichnen sind. Am Eingang der Verordnung soll Bezug genommen werden auf die gesetzl. oder sonstigen Bestimmungen, auf die sie sich stützen. Die polizeilichen und sonstigen die Verwaltung betreffenden Verordnungen, welche auf Grund des § 15 Abs. 2 für Afrika und die Südsee ergehen, müssen im Kolonial- blatt verkündet werden. Beschränkt sich der Geltungsbereich einer Verordnung dieser Art auf ein einzelnes Schutzgebiet, so kann sie in dem von dem Gouvernement des letzteren für seine amtlichen Veröffentlichungen benutzten Blatte verkündet werden. Doch soll alsdann ein nachträglicher Abdruck der Verordnung im Deutschen Kolonialblatt stattfinden.
Was hier bezügl. der Verkündung der auf Grund des § 15 Abs. 2 SchGG. erlassenen Verordnungen vorgeschrieben ist, wird wiederholt in der Verordnung des Reichskanzlers vom 24.Dezember 1909. (KolBl. 1910 S. 1.)
0 Vgl. dazu Saisen in Zeitschr. f. Kolpol. XII, S. 252 ff.