Gesetz über die Einnahmen u. Ausgaben d. Schutzgebiete. 133
erhoben, die in den nach tz 19 maßgebenden Vorschriften bestimmt sind.
(Abs. 2 gilt in den Kolonien nicht.)
Die den Gerichtsbeamten und Gerichtsvollziehern zustehenden Tagegelder und Reisekosten werden, soweit es sich um Kolonialbeamte handelt, nach Maßgabe der für diese geltenden Vorschriften erhoben.
§ 74. Die Erhebung und Beitreibung der Kosten wird durch den Bezirksrichter veranlaßt.
Die Regelung des Beitreibungsverfahrens erfolgt im Anschluß an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung durch Anordnung des Reichskanzlers. ö
§ 75. Die bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden haben einander zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung der Kosten Beistand zu leisten.
Das Gleiche gilt für die Beistandsleistung unter diesen Behörden und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Konsulargerichtsbezirken. Dabei finden die gemäß § 99 des Gerichtskostengesetzes (RGBl. 1898 S. 659) erlassenen Vorschriften über den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaatcn zu leistenden Beistand entsprechende Anwendung.
Gesetz über die Einnahmen nnd Ausgaben der Schutzgebiete.
Vorn 30. März 1892 nebst Abänderung vom 18. Mai 1908 (RGBl.
S. 207). (RGBl. S. 369.)
§ 1. Alle Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Etat der Schutzgebiete gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres durch Gesetz festgestellt.
§ 2. Baldmöglichst nach Schluß des Etatsjahres, spätestens aber in dem auf dasselbe folgenden zweiten Jahre ist dem Bundes-