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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
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Gesetz über die Einnahmen u. Ausgaben d. Schutzgebiete. 133

erhoben, die in den nach tz 19 maßgebenden Vorschriften be­stimmt sind.

(Abs. 2 gilt in den Kolonien nicht.)

Die den Gerichtsbeamten und Gerichtsvollziehern zu­stehenden Tagegelder und Reisekosten werden, soweit es sich um Kolonialbeamte handelt, nach Maßgabe der für diese geltenden Vorschriften erhoben.

§ 74. Die Erhebung und Beitreibung der Kosten wird durch den Bezirksrichter veranlaßt.

Die Regelung des Beitreibungsverfahrens erfolgt im An­schluß an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung durch An­ordnung des Reichskanzlers. ö

§ 75. Die bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit mitwirken­den Behörden haben einander zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung der Kosten Beistand zu leisten.

Das Gleiche gilt für die Beistandsleistung unter diesen Behörden und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Konsulargerichtsbezirken. Dabei finden die gemäß § 99 des Gerichtskostengesetzes (RGBl. 1898 S. 659) erlassenen Vor­schriften über den zum Zwecke der Einziehung von Gerichts­kosten unter den Bundesstaatcn zu leistenden Beistand ent­sprechende Anwendung.

Gesetz über die Einnahmen nnd Ausgaben der Schutzgebiete.

Vorn 30. März 1892 nebst Abänderung vom 18. Mai 1908 (RGBl.

S. 207). (RGBl. S. 369.)

§ 1. Alle Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Etat der Schutz­gebiete gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etats­jahres durch Gesetz festgestellt.

§ 2. Baldmöglichst nach Schluß des Etatsjahres, spätestens aber in dem auf dasselbe folgenden zweiten Jahre ist dem Bundes-