Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. 121
Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. Vom 7. April 1900.
(RGBl. S. 213.)-)
Zweiter Abschnitt.
Gerichtsverfassung.
§ 5. Die Gerichtsbarkeit in den Kolonien wird durch die Bezirksrichter, durch die Bezirksgerichte und durch die Obergerichte ausgeübt.
§ 7. Der Bezirksrichter ist zuständig:
1. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozeßordnungen und die Konkursordnung den Amtsgerichten zugewiesenen Sachen;
2. für die durch Reichsgesetze oder iu Preußen geltende all- gemeine Landesgesetze den Amtsgerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 8. Das Bezirksgericht besteht aus dem Bezirksrichter als Vorsitzendem und zwei Beisitzern.
In Strafsachen sind in der Hauptverhandlung vier Beisitzer zuzuziehen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Gegenstände hat, das weder zur Zuständigkeit der Schöffengerichte noch zu den in den §§ 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Handlungen gehört.
§ 9. Ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zuziehung von zwei Beisitzern nicht ausführbar, so tritt an die Stelle des Bezirksgerichts der Bezirksrichter.
Ist in Strafsachen die vorgeschriebene Zuziehung von vier Beisitzern nicht ausführbar, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern.
Die Gründe, aus denen die Zuziehung von Beisitzern nicht
-) Im folgenden sind nur die in den Kolonien geltenden Vorschriften des Gesetzes mit sinngemäßen Abänderungen zum Slbdrnck gebracht.