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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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I. Teil. Staatsverträge.

geltenden Vorschriften. Doch sollen die Gesellschaften in diesem Gebiete jedenfalls dieselben Rechte genießen, welche den gleich­artigen Gesellschaften eines dritten Landes zustehen.

Art. 3. Dieser Vertrag findet auch Anwendung auf die Schutzgebiete des Deutschen Reichs und auf die Kolonien der Niederlande sowie auf die Konsulargerichtsbezirke der beiden vertragschließenden Teile.

Art. 4. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikations­urkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt in Kraft am dreißigsten Tage nach Aus­tausch der Ratifikationsurkunden und bleibt bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an in Geltung, an welchem er von einem der beiden Teile gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin, den 11. Februar 1907.

Verordnung über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in den deutschen Schutzgebieten. Vom 15. Oktober 1908.

(RGBl. S. 627.)

8 1. Die Bestimmungen der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, die Bestimmungen der in Abänderung oder Ergänzung dieser Übereinkunft getroffenen Abkommen sowie die Vorschriften der zur Ausführung der Übereinkunft erlassenen Gesetze und Verordnungen finden in den Schutz­gebieten Anwendung.

§ 2. Die Anwendung der im 81 bezeichneten Bestimmungen unterliegt, soweit nicht Staatsverträge Platz greifen, den in den