Erster Teil. Slaatsverkräge?)
Abkommen zwischen Deutschland und England über die Abgrenzung der beiderseitigen Interessensphären in Ost-West- und Siidwestasrika. Vom 1. Juli 1890. (KolBl. 1890 S. 120 ff.)
Art. I. In Ostafrika wird das Gebiet, welches Deutschland zur Geltendmachung seines Einflusses vorbehalten wird, begrenzt:
1. Im Norden durch eine Linie, welche an der Küste vom Nordufer der Mündung des Umbeflusses ihren Ausgang nimmt nnd darauf in gerader Richtung zum Jipesee läuft. Dem Ostufer des Sees entlang und um das Nordufer desselben herumführend, überschreitet die Linie darauf den Fluß Lumi, um die Landschaften Taveta und Dschagga in der Mitte zu durchschneiden und dann, entlang an dem nördlichen Abhang der Bergkette des Kilimandjaro, in gerader Richtung weiter geführt zu werden bis zu demjenigen Punkte am Ostufer des Viktoria-Nyanza-Sees, welcher von dem ersten Grad südlicher Breite getroffen wird. Von hier den See auf den: genanntenBreitengrade überschreitend, folgt sie dem letzteren bis zur Grenze des Kongostaates, wo sie ihr Ende findet. Es ist indessen Einverständnis darüber vorhanden, daß die deutsche Interessensphäre auf der Westseite
0 Literatur: Fleisch mann, Auslieferung und Nacheile nach deutschem Kolcmialrccht, Berlin 1906. — Weißmüller, Die Interessensphären 1908. — Pohl, Die Überlassung von Kiautschou seitens Chinas an das Deutsche Reich, Breslau 1908. — Klamka, Die Überlassung von Kiautschou seitens Chinas an das Deutsche Reich, Leipzig 1909. — Landmann, Die europäischen Handelskolonicn in China, Frankfurt 1911. Sassen, Art: Interessensphären in Wdrterb. II, S. 437.
Kolontalgescygebung. 2. Anfl.
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