1. Teil. Staatsverträgc.
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Vertrag zwischen dem Teutschen Reiche und Großbritannien über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutzgebieten, sowie anderen von Denschland abhängigen Gebieten und den Gebieten Ihrer Großbritannischen Majestät.
Vorn 5. Mai 1894 >). (RGBl. S. 535.)
Art. 1. Die Bestimmungen des zwischen Deutschland und Großbritannien am 14. Mai 1872 unterzeichneten Auslieferungsvertrages sollerr auf die im nachfolgenden Artikel näher bezeichneten, von Deutschland abhängigen Gebiete derart Anwendung finden, daß auch die in einem dieser Gebiete innerhalb des Bereichs der daselbst bestehender: Behörden sich aufhaltenden Personen, die einer im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland oder in den Kolonien und auswärtiger: Besitzungen Ihrer Großbritannischer: Majestät begangener: strafbaren Handlung beschuldigt oder schuldig befunder: sind, und die in einen: der bezeichneten Gebiete Ihrer Großbritannischer: Majestät sich aufhaltender: Personen, die einer in den von Deutschland abhängiger: Gebieter: begangener: strafbarer: Handlung beschuldigt oder schuldig befunden sind, in Gemäßheit der Bestimmungen jenes Vertrages, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag etwas Abweichendes festsetzt, gegenseitig auszuliefern sind.
Art. 2. Unter den von Deutschland abhängigen Gebieter: (Artikel 1) sind in: Sinne des gegenwärtigenVertrages zu verstehen:
Die Gebiete in Afrika, in Neu-Guinea und irr: westlichen Stillen Ozean, die durch Übereinkommen zwischen Deutschland und Großbritannien als Interessensphären, Schutzgebiete oder Besitzungen Deutschland vorbehalten worden sind oder noch vorbehalten werden sollte::.
>) Vgl. den Vertr. zwischen dem Teutschen Reiche und Grotzbrit. über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern zwischen den deutschen Schutzgebieten und gewissen bntischen Protektoraten. Bom 30. Januar 1911. (RGBl. S. 175) und vorn 17. August 19,1 (RGBl. 1912 S. 153).