Deutsch-euglischer Auslieferungsvertrag. 83
Kongobeckens eingeführten Waren mit einem Zoll bis zum Höchstbetrage von 10 Prozent zu belegen.
Die Ratifikationen der gegenwärtigen Erklärung sollen gleichzeitig mit denen der Generalakte vom heutigen Tage ausgewechselt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die gegenwärtige Erklärung erlassen und ihr Siegel beigesetzt.
Geschehen zu Brüssel, am 2. Juli 1890.
Internationale Konvention, betr. die Revision der in der Generalakte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz vom 2. Juli 1890 vorgesehenen Behandlung der Spiritussen bei ihrer Zulassung in bestimmten Gebieten Afrikas. Vom 3. November 1906. (LGOA. S. 67 f.)
Brüsseler Vereinbarung zwischen dem Teutschen Reiche und anderen Staaten, betr. das Verbot der Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Schießpulver nach einer bestimmten Zone Wcstafrikas. Vom 22. Juli 1908. (LGOA. S. 70 f.)
Freundschasts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Sultan von Zanzibar. Vom 20. Dezember 1885'). (RGBl. 1886, S. 261; LGOA. S. 71 f.)
Auslicferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien. Vom 14. Mai 1872. (RGBl. S. 229.) Art. 1. Die hohen vertragenden Teile verpflichten sich, einander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen einer, auf dem Gebiete des einen Teils begangenen strafbaren Hand-
0 Auster Kraft getreten am 4. Juli 1911 (s. RGBl. 1911, S. 265). Vgl. ferner: das Gesetz v. 15. Februar 1900, betr. die Freundschaftsverträge mit ^uga und Samoa und den Freundschafts rc.-Vertrag mit Zanzibar (RGBl. 1900, S. 37) sowie die Kaiser!. Ver. zur Ausführung dieses Gesetzes v. 11. Juni 1907. (DKG. XI., S. 12; LGOA. S. 82.)
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