General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz. 47
Generalakte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz. Vom
2. Juli 1890. (RGBl. 1892 S. 605 sf.)
Kapitel I.
Länder des Sklavenhandels. Maßregeln, welche in den Gebieten z» treffen sind, in denen der Sklavenhandel seinen Ursprung hat.
Art. I. Die Mächte erklären, daß die wirksamsten Mittel zur Bekämpfung des Sklavenhandels im Innern Afrikas folgende sind:
1. fortschreitende Organisation der Verwaltung, der Gerichtsbarkeit, sowie der kirchlichen und militärischen Einrichtungen in den der Hoheit oder dem Protektorate der zivilisierten Nationen unterstellten Gebieten Afrikas;
2. allmähliche Errichtung von Stationen im Innern seitens der Mächte, zu denen die betreffenden Gebiete im Abhängigkeitsverhältnis stehen, und zwar mit einer derart starken Besatzung, daß in den durch die Menschenjagden verwüsteten Gebieten ein kräftiger Schutz der Eingeborenen und eine wirksame Unterdrückung des Sklavenhandels ausgeübt werden können;
3. Anlage von Straßen und namentlich Eisenbahnen, welche die vorgeschobenen Stationen mit der Küste verbinden und einen bequemen Zugang zu den Binnengewässern und zu dein oberen Laufe der durch Schnellen und Katarakte unterbrochenen Ströme und Flüsse gestatten, um auf diese Weise billige und schnellere Transportmittel an die Stelle des jetzt üblicher: Trägerdienstes zu setzen;
4. Einführung von Dampfschiffen auf den schiffbaren Flüssen des Innern und auf den Seen, sowie zu deren Unterstützung Anlegung von befestigten Stützpunkten an den Ufern;
5. Errichtung von Telegraphenlinien zur Sicherung der Ber-