Kongo-Akte.
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gehörigen von der Gesellschaft eingeräumten Rechte bleiben auch nach der Abtretung einem jeden neuen Erwerber gegenüber in Gültigkeit.
Art. 5. Das Deutsche Reich erkennt die Flagge der Gesellschaft — blaue Flagge mit goldenem Stern in der Mitte — als diejenige eines befreundeten Staates an.
Art. 6. Das Deutsche Reich ist bereit, diejenige Grenze des Gebietes der Gesellschaft und des zu errichtenden Staates, welche aus der anliegenden*) Karte verzeichnet ist, seinerseits anzuerkennen.
Art. 7. Diese Übereinkunft soll ratifiziert und es sollen die Ratifikations-Urkunden in möglichst kurzer Frist zu Brüssel ausgetauscht werden. Die Übereinkunft soll unmittelbar nach ' Austausch der Ratifikationen in Kraft treten.
! Die vorstehende Übereinkunft ist ratifiziert worden und
l die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 27. November 1884 in Brüssel stattgefunden.
? General-Akte der Berliner Konferenz b. 26. Februar 1885 , (RGBl. S. 215 ff.), sog. Kongo-Akte.
^ Kapitel I.
e
Erklärung, betreffend die Freiheit des Handels in dein Becken des Kongo, seinen Mündungen und den angrenzenden Ländern, nebst g einigen damit zusammenhängenden Bestimmungen.
> Art. 1. Der Haudel aller Nationen soll vollständige Frei- n heit genießen:
1. In allen Gebieten, welche das Becken des Kongo und ß seiner Nebenflüsse bilden." Dieses Becken wird begrenzt
durch die Höhenzüge der daran grenzenden Becken, nämlich er insbesondere die Becken des Niari, des Ogowe, des Schart ß und des Nils im Norden, durch die östliche Wasserscheide n-
> Nicht mit abgedruckt.