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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
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Kongo-Akte.

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gehörigen von der Gesellschaft eingeräumten Rechte bleiben auch nach der Abtretung einem jeden neuen Erwerber gegenüber in Gültigkeit.

Art. 5. Das Deutsche Reich erkennt die Flagge der Ge­sellschaft blaue Flagge mit goldenem Stern in der Mitte als diejenige eines befreundeten Staates an.

Art. 6. Das Deutsche Reich ist bereit, diejenige Grenze des Gebietes der Gesellschaft und des zu errichtenden Staates, welche aus der anliegenden*) Karte verzeichnet ist, seinerseits anzuerkennen.

Art. 7. Diese Übereinkunft soll ratifiziert und es sollen die Ratifikations-Urkunden in möglichst kurzer Frist zu Brüssel ausgetauscht werden. Die Übereinkunft soll unmittelbar nach ' Austausch der Ratifikationen in Kraft treten.

! Die vorstehende Übereinkunft ist ratifiziert worden und

l die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 27. No­vember 1884 in Brüssel stattgefunden.

? General-Akte der Berliner Konferenz b. 26. Februar 1885 , (RGBl. S. 215 ff.), sog. Kongo-Akte.

^ Kapitel I.

e

Erklärung, betreffend die Freiheit des Handels in dein Becken des Kongo, seinen Mündungen und den angrenzenden Ländern, nebst g einigen damit zusammenhängenden Bestimmungen.

> Art. 1. Der Haudel aller Nationen soll vollständige Frei- n heit genießen:

1. In allen Gebieten, welche das Becken des Kongo und ß seiner Nebenflüsse bilden." Dieses Becken wird begrenzt

durch die Höhenzüge der daran grenzenden Becken, nämlich er insbesondere die Becken des Niari, des Ogowe, des Schart ß und des Nils im Norden, durch die östliche Wasserscheide n-

> Nicht mit abgedruckt.